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  • · Fachbeitrag · EU-Erbrechtsverordnung

    Auswirkungen eines Statutenwechsels auf einen bestehenden Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag

    von Frederike Borsdorff, LL.M., Hamburg

    | Ein (unbewusster) Wechsel des Erbstatus kann schwerwiegende Folgen für die geplante Nachfolge haben. So kann der nach deutschem Recht geplante Erb- und Pflichtteilsverzicht nach spanischen Recht ins Leere laufen. |

    1. Praxisfall

    Der Vater V (deutscher Staatsangehöriger) zweier Kinder hat gemeinsam mit seinem Bruder ein lukratives Dachdeckerunternehmen in Düsseldorf. Da der Sohn S ebenfalls Dachdeckermeister ist, soll er den Betrieb übernehmen. Im Gesellschaftsvertrag ist eine entsprechende Nachfolgeklausel enthalten. V errichtet im Jahr 2010 ein notarielles Testament, in dem er S als Alleinerben einsetzt. Regelungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts sind in dem Testament nicht enthalten. In diesem Zusammenhang wird mit der Tochter T und der Ehefrau M ein notarieller Erb-und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Zum Ausgleich erhält T eine werthaltige Immobilie, für M schließt V eine Lebensversicherung als Altersvorsorge ab. V glaubt seine Nachfolge damit sachgerecht geregelt zu haben. Anfang 2014 ziehen V und M sich in ihr Ferienhaus nach Marbella zurück, sie wollen dort ihren Lebensabend verbringen. V verstirbt im September 2014 (Variante I) bzw. im September 2015 (Variante II). Welche Auswirkung hat nun der Erb- und Pflichtteilsverzicht für T und M?

    2. Der Vater verstirbt im September 2014 (Variante 1)

    V ist deutscher Staatsangehöriger. Nach dem zurzeit noch gültigen Staatsangehörigkeitsprinzip richtet sich das auf seine Nachfolge von Todes wegen anwendbare Recht gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB nach deutschem Recht. Aufgrund des Testaments wird S Alleinerbe nach V. Der mit T und M wirksam und formgerecht abgeschlossene Erb- und Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB hat zur Folge, dass T und M von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind und auch keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. T erhielt im Ausgleich die Immobilie, M die Zahlungen aus der Lebensversicherung.

     

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