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  • 01.11.2006 | Wohnrecht

    Mitbenutzungsrecht löst keine Schenkung aus

    Die Einräumung eines Mitbenutzungsrechts an einem bisher schon gemeinsam bewohnten Zweifamilienhaus durch die Lebensgefährtin ist keine freigebige Zuwendung (FG München 22.3.06, 4 K 1631/04, rkr., Abruf-Nr. 063164).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Mit notarieller Urkunde wurde dem Kläger von seiner Lebens­gefährtin ein lebenslanges unentgeltliches Mitbenutzungsrecht eingeräumt. Es erfolgte ein entsprechender Eintrag im Grundbuch. Das FA setzte SchenkSt fest. 

     

    Der Senat folgte der herrschenden Meinung, wonach die bloße Einräumung eines Mitbenutzungsrechts am eigenen Wohnraum keine freigebige Zuwendung darstellt, denn es fehlt an einer entreichernden Vermögenshingabe. Es wird lediglich die Nutzung einer Wohnung gestattet, die auch von der Eigentümerin für eigene Wohnzwecke genutzt wird.  

     

    Praxishinweis

    Die Tatsache, dass dieses Recht dinglich gesichert wurde, ist ohne Belang. Auch, dass das Nutzungsrecht lebenslänglich gültig sein soll, ist unerheblich. Denn der Kläger erlangte – schon nach den Grundlagen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage – keine vom Fortbestand der Lebensgemeinschaft unabhängige Nutzungsbefugnis. (GS) 

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