Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 09.04.2010 | Vorweggenommene Erbfolge

    Überleitung von Pflegeleistungen

    von RA StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, FA ErbR, Paderborn

    Kann ein Familienangehöriger, der als Gegenleistung für die Übertragung eines Grundstücks die Pflege des Übergebers übernommen hat, seine Leistung wegen Umzugs des Übergebers in ein Pflegeheim nicht mehr erbringen, wird sich dem hypothetischen Parteiwillen im Zweifel nicht entnehmen lassen, dass an die Stelle des ersparten Zeitaufwands ein Zahlungsanspruch des Übergebers treten soll (BGH 29.1.10, V ZR 132/09, Abruf-Nr. 100738).

     

    Sachverhalt

    Mit notariellem Vertrag haben die Eltern ihrem Sohn und seiner Ehefrau ein Wohngrundstück übertragen. Im Gegenzug wurde den Eltern ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt. Ferner wurde vereinbart: „Der Erwerber verpflichtet sich, dem Übergeber unentgeltlich eine gute Pflege, Betreuung und Aufwartung in Tagen seines Wohlbefindens und der Krankheit zu gewähren, auf Wunsch des Übergebers insbesondere für die Reinigung und Instandhaltung von dessen Wohnung, Kleidung und Wäsche zu sorgen. Sollte der Erwerber einmal zukünftig die vorstehenden Leistungen nicht persönlich erbringen können, so hat er auf seine Kosten für eine entsprechende Hilfskraft zu sorgen.“  

     

    Die Mutter ist vorverstorben, der Vater lebt in einem Seniorenheim. Der Sozialleistungsträger (Kläger), der dem Vater Sozialhilfe gewährt, leitete dessen Ansprüche gegen die Beschenkten wegen ersparter Aufwendungen aus nicht mehr erbrachten Pflegeleistungen auf sich über.  

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Zahlungsverpflichtung der Beklagten folgt aus dem Übergabevertrag nicht. Mit der Regelung in Bezug auf die Kosten einer Hilfskraft wollten die Parteien nur den Fall regeln, dass die Pflegeverpflichtung aus in der Person der Beschenkten liegenden Gründen nicht mehr erbracht werden kann. Die Verpflichtung der Beschenkten, auf ihre Kosten für eine „Hilfskraft zu sorgen“, ergibt im Fall eines Heimaufenthalts keinen Sinn, da Heime die für sie tätigen Hilfskräfte selbst auswählen und bezahlen.  

    Karrierechancen

    Zu TaxTalents