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  • 07.09.2010 | Vorweggenommene Erbfolge

    Erhöhung der Versorgungsleistungen nach Umschichtung

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Werden wesentliche Teile einer übertragenen Sachgesamtheit nach der Vermögensübergabe veräußert, ist mittels neuer Ertragsprognose zu prüfen, ob die Nettoerträge des verbleibenden Vermögens die Versorgungsleistungen decken (BFH 17.3.10, X R 38/06, Abruf-Nr. 102442).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erwarb von seiner Mutter im Jahr 1995 einen landwirtschaftlichen Betrieb gegen Versorgungsleistungen (dauernde Last gemäß § 323 ZPO). Der Betrieb umfasste (u.a.) das Grundstück A, das der Kläger mit Zustimmung der Mutter zur Ausbeute eines Kiesvorkommens an ein Abbauunternehmen gegen Ratenzahlung veräußerte. Die Versorgungsleistungen waren ab dem ersten Monat nach Eingang der ersten Kaufpreisrate zu erhöhen. Die erste Kaufpreisrate wurde im Januar 2001 gezahlt. Die weiteren sieben Raten des zinslos gestundeten Kaufpreises waren zwei Jahre nach der ersten Rate und dann jährlich fällig. Der Kläger erwarb von der ersten Rate eine Wohnung, die seine Tochter seitdem unentgeltlich bewohnte und für die er Eigenheimzulage (EigZul) erhielt. Ab Februar 2001 leistete der Kläger die erhöhten Versorgungsleistungen. Das FA berücksichtigte aber nur Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG in der bisherigen Höhe.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Der Abzug der erhöhten Versorgungsleistungen als dauernde Last setzt voraus, dass die Erträge die Versorgungsleistungen decken. Wegen des Verkaufs des Grundstücks ist anhand einer Ertragsprognose zu ermitteln, ob die Erträge des verbliebenen landwirtschaftlichen Betriebs zur Erbringung der erhöhten Versorgungsleistungen ausreichen. Hierzu sind die durchschnittlichen Erträge des Umschichtungsjahres und der beiden Folgejahre heranzuziehen.  

     

    Reichen diese Erträge nicht aus, ist zu prüfen, ob die Erträge zusammen mit den Erträgen aus der gestundeten Kaufpreisforderung die erhöhten Versorgungsleistungen decken. Der Bodenschatz war ertragloses Vermögen, da er nicht zum Abbau durch den Kläger selbst vorgesehen war. Ertragloses Vermögen kann in Ertrag bringendes Vermögen umgeschichtet werden, wenn der Übergeber zustimmt und sich der Übernehmer verpflichtet, eine der Art nach bestimmte ausreichend Ertrag bringende Vermögensanlage zu erwerben. Die Kaufpreisforderung ist eine solche Wirtschaftseinheit, da sie trotz zinsloser Stundung einen Zinsanteil enthält. Einen Zinsanteil enthält erstmals die im Jahr 2003 zufließende zweite Kaufpreisrate. Jener Zinsanteil ist für die Ertragsprognose auf die Jahre 2001 bis 2003 linear zu verteilen.