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  • 01.08.2005 | Vorweggenommene Erbfolge

    Wiederkehrende Leistungen

    von WP / StB Dipl. Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Kennzeichnend für eine Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Vermögensübertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge. Dabei behält sich der Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge seines Vermögens vor, die nunmehr allerdings vom Vermögens-übernehmer erwirtschaftet werden müssen (BFH 15.7.91, BStBl II 92, 78). Der Übergeber hat – ähnlich wie beim Vorbehaltsnießbrauch – das Vermögen ohne die vorbehaltenen Erträge, die ihm nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen. 

    1. Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

    Wegen des Sonderrechts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen kann der Übernehmer die Versorgungsleistungen voll oder zumindest in Höhe des Ertragsanteils als Sonderausgaben abziehen. Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss die erhaltenen Versorgungsleistungen nach § 22 EStG versteuern, soweit der Verpflichtete die Leistungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG als Leibrente oder dauernde Last abziehen kann (sog. Korrespondenzprinzip; zuletzt BFH 31.3.04, BStBl II, 830, Abruf-Nr. 041126;BMF 16.9.04, BStBl I, 922, Abruf-Nr. 042790, im Folgenden: Erlass, Rz. 46). 

     

    Abgrenzung: Dauernde Last oder Leibrente?

    Dauernde Last 

    Leibrente 

    Unentgeltliche Vermögensübergabe  

    und  

    Leistungen 

    entsprechen sich subjektiv nicht 

    Entgeltliche oder teilentgeltliche Vermögensübergabe  

    oder 

    Leistungen entsprechen einander 

    Leistungen sind abänderbar  

    und  

    Erzielbare Nettoerträge aus dem übertragenen Vermögen reichen aus, um die Versorgungsleistungen zu bezahlen 

    Leistungen sind nicht abänderbar 

    oder  

    Erzielbare Nettoerträge aus dem übertragenen Vermögen reichen nicht aus, um die Versorgungsleistungen zu bezahlen  

    Folge: Volle Abziehbarkeit und volle Versteuerung 

    Folge: Abziehbarkeit und Versteuerung i.H. des Ertragsanteils 

     

     

    Versorgungsleistungen sind Unterhaltsleistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG, wenn insbesondere folgende Merkmale gegeben sind: 

    • Es wird keine ihrer Art nach existenzsichernde Wirtschaftseinheit übertragen (vgl. Beispiel im Erlass, Rz. 14; vgl. auch 1.11).
    • Der Empfänger der Versorgungsleistungen gehört nicht zum Generationennachfolgeverbund (BFH 26.11.03,ErbBstg 04, 101, Abruf-Nr. 040535).

     

    1.1 Grundsatz der Unentgeltlichkeit – subjektiver Wille

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