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  • 05.04.2011 | Vorweggenommene Erbfolge

    Das Rentenvermächtnis aus einkommen- und erbschaftsteuerrechtlicher Sicht

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Rentenverpflichtungen können nicht nur anlässlich einer Vermögensübertragung unter Lebenden, sondern auch durch Testament oder Erbvertrag im Wege eines Rentenvermächtnisses begründet werden. Während die Rentenverpflichtung bei der vorweggenommenen Erbfolge auch die eigene Altersvorsorge bezweckt, dient sie im Erbfall als Instrument der wirtschaftlichen Absicherung anderer Personen, insbesondere des überlebenden Ehegatten und kann eine gute Alternative zur Einsetzung als Voll- oder Vorerbe sein.  

    1. Rentenvermächtnis und Einkommensteuer

    Einkommensteuerrechtlich ist zu klären, ob das Rentenvermächtnis beim Erben als Sonderausgabe oder in anderer Weise steuerlich in Ansatz gebracht werden können und welche Auswirkungen sich aus dieser Wertung für den Vermächtnisnehmer ergeben.  

     

    1.1 Rentenvermächtnis als Versorgungsleistung

    Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigte Versorgungsleistungen sind wiederkehrende Leistungen, die im Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung geleistet werden. Hauptanwendungsbereich ist die Übertragung kraft einzelvertraglicher Regelung unter Lebenden mit Rücksicht auf die künftige Erbfolge (vorweggenommene Erbfolge).  

     

    Es ist aber anerkannt, dass eine Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ihren Rechtsgrund auch in einer Verfügung von Todes wegen haben kann. Durch Vermächtnis begründete Rentenverpflichtungen werden als Versorgungsleistungen behandelt, wenn sie im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers ebenfalls begünstigt wären (BFH 11.10.07, X R 14/06, ErbBstg 08, 80; BMF 11.3.10, IV C 3 - S 2221/09/10004, BStBl I 10, 227, Abruf-Nr. Rn. 2). In Anlehnung an die vorweggenommene Erbfolge ist daher bei einem Erwerb von Todes wegen zu prüfen, ob  

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