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  • 05.04.2011 | Vorlage an den EuGH

    Nichtanwendung von § 13a ErbStG bei Beteiligungen im Drittland

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Verstößt die Regelung, dass der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach § 13a ErbStG für eine zum Privatvermögen gehörende Beteiligung als Alleingesellschafter an einer Kapitalgesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Kanada nicht gewährt werden, gegen Art. 56 Abs. 1 EG i.V. mit Art. 58 EG (BFH 15.12.10, II R 63/09, Abruf-Nr. 110267)?

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erbte die Beteiligung (100 %) an einer kanadischen Kapitalgesellschaft und begehrte hierfür die Vergünstigungen nach § 13a ErbStG. Das FA lehnte dies ab, da § 13a ErbStG für Beteiligungen im Drittland nicht gelte. Die Klägerin rügte die Verletzung des Art. 56 EG (Kapitalverkehrsfreiheit).  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG gelten nicht für den Erwerb von Anteilen mit Sitz und Geschäftsleitung in Drittstaaten, sondern nur für Anteile an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese zur Zeit der Steuerentstehung Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als einem Viertel unmittelbar beteiligt war.  

     

    Nach Art. 56 Abs. 1 EG sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und dritten Ländern verboten. Für ausländisches Vermögen dürfen daher nicht ungünstigere Regelungen als für Inlandsvermögen gelten. Danach ist es grundsätzlich verboten, § 13a ErbStG nicht auf Anteile an Kapitalgesellschaften mit Sitz oder Geschäftsleitung im Drittland anzuwenden.  

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