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  • 15.11.2010 | Vor- und Nacherbschaft

    Vor- und Nacherbschaft: Wie und wann sind Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zu erfassen

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Ein vom FG Düsseldorf entschiedenes Verfahren (14.10.09, 4 K 186/09 Erb, ErbBstg 10, 63, Abruf-Nr. 100668) wird dem BFH (II R 65/09) die Möglichkeit geben, einen „alten“ Streitpunkt zu klären: Muss die Übertragung eines Erbanteils durch die Vorerbin, dessen Versteuerung auf Antrag des Erwerbers sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde gelegt wurde, bei der nachfolgenden Besteuerung des Erwerbs von Todes wegen nach der Vorerbin nach § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG hinzugerechnet werden?  

    1. Sachverhalt

    Der 1976 verstorbene Großvater (Erblasser) war Eigentümer der in Freiburg belegenen Grundstücke B-Straße und C-Straße. Er hatte Nacherbfolge angeordnet und seine fünf Töchter - u.a. die M und deren Schwester S - als Vorerbinnen zu jeweils 1/5-Anteil eingesetzt. Nacherben sollten mit dem Tod der Vorerbinnen deren Abkömmlinge werden.  

     

    M verstarb 1984. Alleinerbe war ihr Sohn E. Aufgrund von Erwerben von zwei kinderlosen Schwestern der M waren E mit einem Anteil von 6/15 und S mit einem Anteil von 4/15 in ungeteilter Erbengemeinschaft am Nachlass des Erblassers beteiligt. Der Nachlass bestand nur noch aus den beiden Grundstücken B-Straße und C-Straße.  

     

    Hinsichtlich des Anteils von 4/15 war S Vorerbin nach dem Erblasser und E Nacherbe, da die Vorerbin S ebenfalls keine Abkömmlinge hatte. Aufgrund der Nacherbenstellung des E übertrug die Vorerbin S im Januar 2010 ihren Anteil von 4/15 am Nachlass des Erblassers im Wege vorweggenommener Erbfolge auf E. Der Wert des Anteils führte zu einer Bereicherung des E vor persönlichem Freibetrag i.H. von 668.251 EUR. S verstarb kurze Zeit später im November 2010. Sie wurde unter anderem von E beerbt. Die Bereicherung aus diesem Erwerb betrug 363.636 EUR.  

    2. Besteuerung des Erwerbs von 668.251 EUR im Januar 2010

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