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  • 03.02.2011 | Vor- und Nacherbschaft

    Nochmals: Wie und wann Vorerwerbe innerhalb von 10 Jahren zu erfassen sind

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Aufgrund der Entscheidung des FG Düsseldorf vom 14.10.09 (4 K 186/09 Erb, ErbBstg 10, 63, Abruf-Nr. 100668) wurde in ErbBstg 10, 272 ff. auf die Streitfrage eingegangen, ob und wie eine Zusammenrechnung erfolgen muss, wenn der Vorerbe das Vorerbschaftsvermögen zu Lebzeiten - oder auch im Nacherbfall - überträgt und zudem eigenes Vermögen auf den Nacherben vererbt. Erstaunlich zeitnah hat nun der BFH (3.11.10, II R 65/09, Abruf-Nr. 110230, DStR 10, 2567) zu dieser Frage Stellung bezogen: Dabei ist er weder der Auffassung des FG Düsseldorf noch der des FA gefolgt, hat aber die Entscheidung des FG Düsseldorf im Ergebnis bestätigt.  

    1. Grundsatzentscheidung des BFH

    Überträgt ein Vorerbe mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft Vermögen auf den Nacherben, handelt es sich nach Auffassung des BFH auch dann um einen gemäß § 14 Abs. 1 ErbStG mit einem späteren Erwerb des Nacherben vom Vorerben zusammenzurechnenden Erwerb vom Vorerben, wenn der Nacherbe nach § 7 Abs. 2 S. 1 ErbStG beantragt, der Versteuerung der Vermögensübertragung sein Verhältnis zum Erblasser zugrunde zu legen. Bei der Versteuerung des späteren Erwerbs des Nacherben vom Vorerben ist in diesem Fall § 7 Abs. 2 S. 2 ErbStG i.V. mit § 6 Abs. 2 S. 3 bis 5 ErbStG entsprechend anzuwenden.  

     

    Beispiel (vereinfacht nach BFH 3.11.10, II R 65/09)

    Der 1976 verstorbene Großvater G (Erblasser) war Eigentümer der Grundstücke B-Straße und C-Straße. Er hatte Nacherbfolge angeordnet und die Mutter (M) des Enkels (E) und deren Schwester (S) als Vorerbinnen eingesetzt. Nacherbe sowohl von M als auch von S (beide Töchter des G) war E. M verstarb bereits 1984. Alleinerbe nach M war ihr Sohn E.  

     

    Die Vorerbin S übertrug im Januar 2010 ihren Anteil am Nachlass des Erblassers im Wege vorweggenommener Erbfolge auf E. Der Wert des Anteils führte zu einer Bereicherung des E von 668.251 EUR. S verstarb kurze Zeit später im November 2010. Sie wurde - unter anderem - von E beerbt. Die Bereicherung aus diesem Erwerb betrug 363.636 EUR. E stellt den Antrag gemäß § 7 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG.  

     

    1.1 Besteuerung des Erwerbs von 668.251 EUR im Januar 2010

    Der Erwerb von 668.251 EUR im Januar 2010 fällt unter § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG. Es handelt sich nicht um einen Erwerb i.S. des § 6 Abs. 3 ErbStG, da die Nacherbschaft vorzeitig herausgegeben wurde und der von § 6 Abs. 3 ErbStG vorausgesetzte Eintritt des Nacherbfalls zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegt. Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 7 ErbStG gilt als Schenkung unter Lebenden, was ein Vorerbe dem Nacherben mit Rücksicht auf die angeordnete Nacherbschaft vor ihrem Eintritt herausgibt. Grundsätzlich ist dieser Erwerb nach Steuerklasse II (§ 15 Abs. 1 II Nr. 3 ErbStG i.V. mit § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG) zu versteuern, da E im Verhältnis zur Vorerbin S ein Abkömmling ersten Grades von Geschwistern (Neffe) ist.  

     

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