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  • 01.02.2005 | Vollmacht

    Tod des Vollmachtgebers

    von RA Dr. Michael Witteler, Münster
    1.Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer unter Lebenden erteilten Vollmacht zur Folge hat oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel besteht nach den §§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB die Vollmacht fort. 
    2.Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist es, dass der Bevollmächtigte nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben vertritt. Wenn der Beauftragte auf Grund ihm bekannter Umstände davon ausgehen muss, dass das Auftragsverhältnis den Erben unbekannt ist, muss er sie informieren. 

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Die Erblasserin hatte der beklagten RAin im Jahr 1995 eine notarielle Vollmacht erteilt, in der es u.a. hieß: „für mich – und meine Erben ... Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen.“ Die Beklagte hatte für die Erbengemeinschaft nach den Sätzen der BRAGO zu vergütende Tätigkeiten vorgenommen. Die Erbengemeinschaft verlangte Herausgabe des erlangten Honorars, da die Beklagte niemals von der Erbengemeinschaft mandatiert worden sei. Die Klage hatte keinen Erfolg. 

     

    Die Beklagte war von der Erblasserin mandatiert worden. Hierbei handelt es sich um einen Dienstvertrag, auf den bestimmte Vorschriften des Auftragsrechts entsprechende Anwendung finden (§ 675 Abs. 1 BGB). Nach § 672 S. 1 BGB erlischt ein Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod des Auftraggebers. Die Erben müssen hingegen, wenn die Amtsführung des Auftrags ihren Interessen nicht entspricht, den Auftrag widerrufen. 

     

    Soweit der Auftrag nach § 672 S. 1 BGB nicht erlischt, besteht gemäß § 168 S. 1 BGB auch eine mit dem Auftrag erteilte Vollmacht fort. Sie berechtigt den Beauftragten, nach dem Tode des Erblassers die Erben rechtsgeschäftlich zu vertreten. Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis. Ob eine unter Lebenden erteilte, kausale Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dies war im vorliegenden Fall angesichts des klaren Wortlauts eindeutig. 

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