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08.10.2004 · IWW-Abrufnummer 042610

Kammergericht Berlin: Urteil vom 13.06.2003 – 25 U 214/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


KAMMERGERICHT
Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer:
25 U 214/02

Verkündet am: 13 Juni 2003

In dem Rechtsstreit

hat der 25. Zivilsenat des Kammergerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juni 2003 durch die Vorsitzende Richterin am Kammergericht Böhrenz, die Richterin am Kammergericht Diekmann und die Richterin am Landgericht Dr. Wolter für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 12. November 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des Landgerichts Berlin wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird abgesehen, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

II.

Die Berufung, die sich gegen die Abweisung der Klage hinsichtlich des Betrages von 12.256,38 EUR (= 23.971,40 DM) richtet, ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), mithin zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht einen Rückzahlungsanspruch der Miterben hinsichtlich des genannten Betrages gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. BGB verneint. Nach dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, diesem zur Herausgabe des Erlangten verpflichtet. Die Beklagte hat die Gebühr für die Besprechung des Nachlassverzeichnisses nach W K mit Rechtsanwalt W am 17. Juni 1997 jedenfalls nicht ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihr stand die Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Ziffer 2 BRAGO zu. Die Gebühr kann geltend gemacht werden (u.a.) für Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen, die im Einverständnis mit dem Auftraggeber oder mit einem Dritten geführt werden. Ein Einverständnis setzt eine zum Zeitpunkt des Gespräches wirksame Mandatierung der Beklagten voraus, die hier gegeben ist.

Die Beklagte ist zwar durch die Erbengemeinschaft nach H K nicht mandatiert worden. Allerdings hatte H K der Beklagten am 19. Januar 1995 eine notarielle Vollmacht erteilt, in der es u.a. hieß:

" (...) für mich - und meine Erben ... beschränkt auf folgenden Wirkungskreis: Ausübung aller Rechte der Erschienenen in ihrer Eigenschaft als Vermächtnisnehmerin am Nachlass nach dem am 26.12.1994 in Berlin verstorbenen W K. (...) Diese Vollmacht soll durch meinen Tod nicht erlöschen. (...)"

Die Vollmacht berechtigte die Beklagte zur Abgabe von Willenserklärungen (§ 164 BGB). Anhaltspunkte dafür, dass die Vollmacht nichtig sein könnte, sind seitens des Klägers weder hinreichend dargelegt, noch sonst ersichtlich. Bei dieser Vollmacht handelt es sich nach Ansicht des Senats nicht um eine isolierte Vollmacht. Sie beinhaltete vielmehr auch ein Kausalgeschäft. Dies ergibt sich bereits daraus, dass offenkundig keine anderweitige schriftliche Fixierung von durch die Beklagte zu erledigenden Aufgaben erfolgte. Auch die Formulierung "Ausübung aller Rechte" spricht dafür, dass die Beklagte zur umfassenden Interessenwahrnehmung der Frau K mandatiert worden war. Bei dem Kausalgeschäft handelte es sich um einen Dienstvertrag mit dem Inhalt einer Geschäftsbesorgung, §§ 611, 675 BGB, (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 1, Rdnr. 99). Dieser Vertrag galt über den Tod der Frau K hinaus fort.

Auf einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden gemäß § 675 Abs. 1 BGB bestimmte Vorschriften des Auftragsrechts, u.a. die Regelung des § 672 BGB, entsprechende Anwendung. Nach § 672 Satz 1 BGB erlischt ein Auftrag im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Das durch den Auftrag begründete Rechtsverhältnis besteht nach dem Tod des Auftraggebers unverändert fort. Die Erben müssen, wenn die Ausführung des Auftrags ihren Interessen nicht entspricht, den Auftrag widerrufen. Ein solches Widerrufsrecht ist unabdingbar (BGH NJW 1975, 382). Dies muss trotz der fehlenden Verweisung in § 675 Abs. 1 BGB auf § 671 Abs. 1 BGB gelten. Eine solche Verweisung war entbehrlich, weil § 671 Abs. 1 BGB voraussetzt, dass der Auftraggeber noch lebt. Der Beauftragte muss bis zur anderweitigen Bestimmung durch die Erben einen nach dem Tode des Auftraggebers auszuführenden Auftrag mit dem Inhalt ausführen, den der Auftraggeber mit ihm vereinbart hatte.

Soweit der Auftrag gemäß § 672 Satz 1 BGB nicht erlischt, besteht gemäß § 168 Satz 1 BGB auch eine mit dem Auftrag erteilte Vollmacht fort. Sie berechtigt den Beauftragten, nunmehr den Erben rechtsgeschäftlich zu vertreten (RGZ 88, 345, 348). Nach § 168 BGB bestimmt sich das Erlöschen der Vollmacht nach dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis. Die Vollmacht ist auch bei einem Fortbestehen des Rechtsverhältnisses widerruflich, sofern sich nicht aus diesem ein anderes ergibt. Der Vollmachtgeber kann über das Erlöschen der Vollmacht Bestimmungen treffen, welche vom Grundverhältnis unabhängig sind.

Ob der Tod des Vollmachtgebers das Erlöschen einer unter Lebenden erteilten, kausalen Vollmacht zur Folge hat, oder ob ein Fortbestehen über den Tod hinaus bestimmt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln (vgl. RGZ 114, 351, 354). Im Zweifel besteht nach den §§ 168 Satz 1, 672 Satz 1 BGB die Vollmacht fort (Staudinger-Dilcher, BGB, § 168, Rdnr. 26). Rechtsfolge der Vollmacht über den Tod hinaus ist es, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode des Vollmachtgebers dessen Erben vertritt (HansOLG DNotZ 1967, 31).

Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vollmacht, dass diese, wie es wörtlich heisst, über den Tod von Frau H K hinaus gelten sollte. Die Bindungswirkung lässt sich auch aus der Formulierung "für meine Erben" entnehmen. Die Beklagte war damit berechtigt, bis zu einem Widerruf rechtsgeschäftliche Erklärungen mit Wirksamkeit für die Erben von Frau K abzugeben. Die Berechtigung zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber Dritten, etwaig des Einverständnisses mit der Feststellung der Höhe des Nachlasses nach W ist hier allerdings nicht entscheidungserheblich. Maßgebend ist angesichts der Geltendmachung der Besprechungsgebühr der Fortbestand des Geschäftsbesorgungsvertrages im Innenverhältnis zwischen den Parteien. Von diesem ist nach der Auslegungsregel des § 672 Satz 1 BGB auszugehen. Diese Wertung rechtfertigt sich bereits vor dem Hintergrund, dass es offenkundig dem Willen der Frau K entsprach, dass nach deren Tod die Beklagte auch weiterhin tätig sein sollte. Denn ansonsten hätte sie die Vollmacht nicht über den Tod hinaus erteilt und letztlich auch nicht ihre Erben binden wollen ("für meine Erben").

Für die Besprechung mit dem vormaligen Testamentsvollstrecker war keine gesonderte Mandatierung durch die Erben erforderlich. Da das Auftragsverhältnis bis zum Widerruf durch die Erben mit seinem ursprünglichen Inhalt fortbesteht, braucht der Beauftragte nach dem Tod des Auftraggebers grundsätzlich nicht die Zustimmung der Erben einzuholen. Es genügt, dass er sich innerhalb des vom Erblasser bestimmten Rahmens hält (BGH NJW 1969, 1245, 1247). Wenn der Beauftragte auf Grund ihm bekannter Umstände allerdings davon ausgehen muss, dass das Auftragsverhältnis den Erben unbekannt ist, muss er sie informieren (Staudinger/Wittmann, BGB, § 672, Rdnr. 13). Der Beauftragte braucht sich bis zum Widerruf durch den oder die Erben grundsätzlich nicht zu vergewissern, ob diese mit dem geplanten, durch Auftrag und Vollmacht des Erblassers gedeckten Geschäft einverstanden sind. Der Erbe ist dadurch geschützt, dass er dem Beauftragten abweichende Weisungen erteilen oder einen Widerruf erklären kann (BGH NJW 1995, 250, 251). In der Literatur wird allerdings vertreten (vgl. Soergel-Beuthien, BGB, §672 BGB, Rdnr. 10 - unter Hinweis auf Flume AT/II, § 51, 5 b, S. 849 f.; Canaris, Großkomm. HGB, Bankvertragsrecht, Rdnr. 207), dass dem Auftrag ein besonderes persönliches Vertrauensverhältnis zugrunde liege. Dieses Vertrauen schulde der Beauftragte gemäß § 242 BGB auch den Erben, die mit dem Erbfall als neue Geschäftsherren an die Stelle des bisherigen Auftraggebers treten. Der Beauftragte müsse sich, wenn wesentliche Änderungen in der Person des Auftraggebers eintreten, vergewissern, ob und inwieweit am ursprünglichen Auftrag festgehalten werden solle. Im übrigen sei der Beauftragte gemäß § 666 BGB verpflichtet, dem Geschäftsherrn unaufgefordert alle für dessen Weisungsrecht erforderlichen Nachrichten zukommen zu lassen. Sofern kein sofortiges Handeln erforderlich ist, müsse der Beauftragte daher die Erben vor Ausführung über das Bestehen von Auftrag und Vollmacht unterrichten (falls diese nicht schon Kenntnis haben) und angemessene Zeit abwarten. Benachrichtige der Beauftragte zum Nachteil der Erben nicht, verletze er den Auftragsvertrag und missbrauche seine Vertretungsmacht. Auch wenn man der zuletzt dargelegten Ansicht folgte, bedurfte es keiner gesonderten Mandatierung der Beklagten.

Es verfängt nicht, wenn klägerseits darauf abgestellt wird, dass Sinn und Zweck des Vertragsverhältnisses nur solange gegeben gewesen sei, wie die Verstorbene zu Lebzeiten die jeweilige Leistung habe in Anspruch nehmen können (vgl. AG Dortmund NJW 1991, 689). Dieser Ansicht ist nicht zuzustimmen, weil gerade nicht klar war, wie lange es dauern würde, bis die Höhe des Vermächtnisses, das innerhalb einer langjährigen Zeitspanne ausgezahlt werden sollte, festgestellt war. Das hat die Erblasserin durch die Erteilung "für ihre Erben" auch selbst zum Ausdruck gebracht. Unter diesen Umständen war, auch wenn es um die Rechte der Erblasserin am Nachlass ihres verstorbenen Mannes ging, die Feststellung dieser Ansprüche ohne weiteres auch nach ihrem Tod durch die Beklagte möglich.

Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es den Erben unbekannt war, dass die Beklagte mandatiert war. Denn im Teilauseinandersetzungsvertrag vom 1. Juli 1996 ist ausdrücklich auf die über den Tod hinausgehende Vollmacht Bezug genommen worden. Soweit seitens des Klägers darauf abgestellt wird, dass angesichts des Wortlautes des Vertrages davon auszugehen gewesen sei, dass die Bevollmächtigung nur für das Konto der Erblasserin gegolten habe, ist dem nicht zu folgen. Zum einen erwiese es sich als eher ungewöhnlich, eine Kontovollmacht mittels notarieller Urkunde zu erteilen. Selbst wenn die Erbengemeinschaft diese Vorstellung vom Umfang gehabt haben sollte, erweist es sich schon im Hinblick auf die Höhe des Nachlasses nach H K als jedenfalls fahrlässig, sich nicht genau über den Umfang erkundigt zu haben, zumal U K durch einen Betreuer, der Anwalt ist, gesetzlich vertreten war.

Unter diesen Umständen verfängt es auch nicht, dass der Kläger darlegt, zum Zeitpunkt des Besprechungstermins sei unbekannt gewesen, dass sich die Beklagte noch als beauftragt angesehen habe. Dagegen spricht schon, dass im Teilauseinandersetzungsvertrag darauf hingewiesen worden war, dass die genaue Höhe des Nachlasses nach W K noch nicht feststehe. Es ist zwar zutreffend, dass die Beklagte nach der Schließung des Kontos zunächst keine Tätigkeiten mehr entfaltete und ein längerer Zeitraum verstrich, bis der Besprechungstermin stattfand. Daraus ist nach Ansicht des Senats aber nicht abzuleiten, dass die Beklagte verpflichtet war, darauf hinzuweisen, dass sie diesen wahrnehmen würde. Vielmehr musste angesichts der beträchtlichen Höhe des Nachlasses damit gerechnet werden, dass der Testamentsvollstrecker einige Zeit benötigen würde, um die genaue Höhe festzustellen. Erst nach dieser Feststellung konnte die Beklagte von einer Beendigung des Auftrags ausgehen, sofern zuvor kein Widerruf erfolgte. Diesen Widerruf hätten die Erben jederzeit tätigen können.

Eine vorherige Besprechung war auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Termines bei dem vormaligen Testamentsvollstrecker nicht erforderlich. Bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses handelte es sich gemäß § 2215 BGB um eine gesetzliche geregelte Aufgabe des Testamentsvollstreckers. Insoweit kann auch nicht darauf abgestellt werden, dass die Höhe der Gebühr eine Vorabinformation geboten hätte.

Es verfängt zudem nicht, wenn darauf hingewiesen wird, dass die anderen Erben nach HI K ebenso über den Termin bei Rechtsanwalt W informiert gewesen seien und ihrerseits das Nachlassverzeichnis betreffend W K geprüft hätten. Diese Tätigkeit, gleichgültig, ob sie von den Erben nach H K selbst entfaltet oder durch gesetzliche Vertreter wahrgenommen wurde, konnte sich nur auf die Feststellung beziehen, wie hoch das jeweilige Vermächtnis der einzelnen Vermächtnisnehmer war. Der Senat weist hinsichtlich des Klägers darauf hin, dass die Betreuung die Tätigkeiten erfasste, die erforderlich waren, um die Angelegenheiten des Betreuten im gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen, §§ 1901 Abs. 1, 1902, 1896 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BGB.

Die Beklagte hat sich auch im Rahmen ihres Wirkungskreises gehalten, denn der Besprechungstermin diente der Feststellung der Höhe des Nachlasses nach W K und damit auch der Feststellung der Höhe des Vermächtnisses der H K.

Soweit darauf verwiesen wird, dass die Beklagte nach dem Termin bei Rechtsanwalt W keine Tätigkeiten entfaltet habe, kommt es darauf nicht an, weil sie die Besprechungsgebühr liquidiert hat.

Die Höhe der geltend gemachten Gebühr ist in zweiter Instanz nicht mehr in Abrede gestellt worden.

Es kann desweiteren dahinstehen, ob der Testamentsvollstrecker der richtige Rechnungsempfänger war oder ob die Rechnung nicht gegenüber den Erben hätte erteilt werden müssen. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO kann ein Rechtsanwalt die Vergütung nur auf Grund einer dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Die Mitteilung ist zwar die Voraussetzung für die Zulässigkeit des Einförderns, nicht aber Voraussetzung für das Vorhandensein des Anspruchs selbst und damit für eine Zahlung mit Rechtsgrund.

Der Anspruch war zudem fällig, § 16 BRAGO. Der Auftrag war "beendigt" mit der Besprechung über das Nachlassverzeichnis - ungeachtet der Frage, ob die Beklagte auch danach noch weitere Handlungen hätte tätigen dürfen.

Anderweitige Anspruchsgrundlagen, die das Begehren des Klägers stützen könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich nicht, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung seitens der Beklagten zu Lasten der Erbengemeinschaft vorliegen könnte. Ebenso sind hinreichende Anhaltspunkte für ein kollusives Handeln zwischen der Beklagten und dem vormaligen Testamentsvollstrecker W weder dargelegt noch sonst ersichtlich.

Die Entscheidung zu den Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat angesichts der allein auf den vorliegenden Fall bezogenen Entscheidung zur Auslegung der notariellen Vollmacht keine grundsätzliche Bedeutung, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Desweiteren erfordert sie keine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

RechtsgebieteZPO, BGB, BRAGOVorschriftenZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO § 540 Abs. 2 BGB § 168 BGB § 168 Satz 1 BGB § 242 BGB § 611 BGB § 666 BGB § 671 Abs. 1 BGB § 672 BGB § 672 Satz 1 BGB § 675 BGB § 675 Abs. 1 BGB § 812 Abs. 1 Satz 1,1. Alt. BGB § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB § 1901 Abs. 1 BGB § 1902 BGB § 2215 BRAGO § 16 BRAGO § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO § 118 Abs. 1 Ziffer 2

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