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  • 01.05.2005 | Verjährung

    Keine Verjährung trotz Anzeige des Nachlassgerichts

    von RA Dietmar Sedlaczek, Berlin
    1.Verlangt das FA die Abgabe einer ErbSt-Erklärung, richtet sich der Anlauf der Festsetzungsfrist auch dann nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, wenn das Nachlassgericht dem FA die Erteilung von Erbscheinen und die eröffneten Verfügungen von Todes wegen bereits angezeigt hat. 
    2.Eine ErbSt-Erklärung setzt nur dann die Festsetzungsfrist in Lauf, wenn sie unterschrieben ist. 

     

    Sachverhalt

    Der Ehemann der Klägerin verstarb 1989. 1990 übersandte das Nachlassgericht dem FA eine Abschrift des gemeinschaftlichen Testaments der Eheleute, die Niederschrift über die Eröffnung und den Erbschein. Nach Aufforderung durch das FA gab die Klägerin Ende 1990 eine nicht unterschriebene ErbSt-Erklärung ab, die Unterschrift wurde 1991 nachgeholt. In 1995 erließ das FA einen vorläufigen ErbSt-Bescheid über 0 DM. Nach einer Außenprüfung in 1997 erhöhte es die ErbSt auf rd. 53.000 DM.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG (EFG 03, 593) hatte der Klage mit der Begründung stattgegeben, bereits dem Erlass des ursprünglichen ErbSt-Bescheids habe Festsetzungsverjährung entgegengestanden. Die Aufforderung des FA, eine ErbSt-Erklärung abzugeben, habe den Anlauf der Festsetzungsfrist nicht gehemmt. Für eine Anlaufhemmung auf Grund dieser Aufforderung bestehe kein Anlass, da das Nachlassgericht seiner Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nrn. 2 und 3 ErbStG nachgekommen sei und dem FA dadurch alle Umstände bekannt geworden seien, die es zur Prüfung benötigt habe, ob ein steuerbarer Vorgang vorliege und ein Besteuerungsverfahren einzuleiten sei (vgl. auch FG BW 20.9.99, EFG 00, 1021). 

     

    Da die Klägerin aber auf Grund des Verlangens des FA eine ErbSt-Erklärung abzugeben hatte (§ 31 Abs. 1 S. 1 ErbStG), begann die Festsetzungsfrist nach Ansicht des BFH abweichend von § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Jahres 1991, in dem die unterschriebene Steuererklärung eingereicht wurde (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO). Die Entscheidung des FG wurde aufgehoben. 

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