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  • 01.11.2007 | Unternehmensteuerreform 2008

    Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG

    von ORR Theodor Schneider, Schonach

    Mit der Unternehmensteuerreform 2008 wurde der Verlustabzug bei Körperschaften nach § 8c KStG neu geregelt. Die Vorschrift ersetzt die Mantelkaufregelung des bisherigen § 8 Abs. 4 KStG. Der Begriff „Mantelkauf“ verdeckt bisweilen die Erkenntnis, dass die Regelung sehr wohl auch auf unentgeltliche Übertragungen von Anteilen an Kapitalgesellschaften anzuwenden ist.  

     

    Von der neuen Vorschrift sind wie bisher schon die unentgeltlichen Übertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge betroffen (zur alten Rechtslage: BMF 16.4.99, Tz. 04; BStBl I, 455). Ob die Neuregelung auch für den Anteilsübergang durch Erbfall einschließlich der Erbauseinandersetzung gilt oder ob insoweit die Anwendung der Norm wie bisher bei der Altregelung ausgeschlossen wird, ist derzeit offen und wird vermutlich in einem neuen BMF-Schreiben geregelt. 

     

    1. Gegenstand der Übertragung

    Die Neuregelung definiert den Gegenstand der Übertragung differenzierter als bisher und nennt als Übertragungsgegenstände Anteile am gezeichneten Kapital (Haftkapital nach § 272 Abs. 1 HGB), an den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten oder an den Stimmrechten bei einer Körperschaft. Im Folgenden wird der Einfachheit halber nur von der Anteilsübertragung gesprochen. 

     

    2. Verlustuntergang

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