· Fachbeitrag · Nießbrauch
Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften unter Nießbrauchsvorbehalt
von Dr. Katrin Dorn, München, und Dr. Thomas Stein, Ulm
Der Nießbrauchsvorbehalt ist auch bei der Übertragung von Anteilen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften ein häufig eingesetztes Gestaltungsinstrument in der vorweggenommenen Erbfolge. Denn ein solcher Vorbehalt mindert regelmäßig die erbschaft- und schenkungsteuerliche Bemessungsgrundlage. Zugleich ermöglicht der Nießbrauchsvorbehalt dem Übergeber, weiterhin Einkünfte aus dem übertragenen Vermögen zu erzielen und – abhängig von der vertraglichen Ausgestaltung – Einfluss auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens zu nehmen. Dem Nießbrauch kommt damit nicht nur eine bewertungsrechtliche, sondern auch eine erhebliche einkommenssichernde Bedeutung zu.
1. Schenkungsteuerliche Würdigung
1.1 Steuerbarer Vorgang und Übertragungsgegenstand
Die unentgeltliche Übertragung eines Gesellschaftsanteils stellt dem Grunde nach eine freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d. h. eine Schenkung, dar. Dies gilt auch dann, wenn die Schenkung unter Nießbrauchsvorbehalt erfolgt. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften ist dabei jedoch zu beachten, dass der Gesellschaftsanteil selbst für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke nicht als eigenständige wirtschaftliche Einheit behandelt und bewertet wird. Denn § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG fingiert für die Ermittlung der Bereicherung des Erwerbers, dass der Erwerber die anteiligen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft erwirbt. Der steuerpflichtige Erwerb bestimmt sich daher nach dem Wert dieser anteiligen Vermögenswerte abzüglich der anteilig zuzurechnenden Schulden und Lasten.
Beispiel |
Zum Vermögen der vermögensverwaltenden A-KG gehören Grundstücke, Anteile an der Kapitalgesellschaft B sowie Schulden. Nunmehr verschenkt der Gesellschafter A einen Anteil an dieser Gesellschaft unter Nießbrauchsvorbehalt an seine Tochter. Aufgrund der Fiktion des § 10 Abs. 1 S. 4 ErbStG stellt sich der Erwerb der Tochter als anteiliger Erwerb in Gestalt eines Grundstücks, eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft und von Schulden dar. |
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