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  • 01.05.2005 | Unternehmensnachfolge

    „Stolperstein“ Sonderbetriebsvermögen

    von RA / StB Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn und StBin Dipl.-Kauffr. Astrid Lappe, Paderborn

    Wird ein Unternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft betrieben, kann es aus Haftungsgründen vorteilhaft sein, sog. Sonderbetriebs­vermögen (SBV) zu bilden. Hierbei handelt es sich um wesentliche Betriebsgrundlagen, die der Personengesellschaft vom Gesellschafter zur Nutzung überlassen sind. Eigentümer des SBV ist allein der Gesellschafter. Vorteil einer solchen Konstruktion ist, dass die sich im Eigentum des Gesellschafters befindliche wesentliche Betriebsgrundlage den Gesellschaftsgläubigern nicht unmittelbar als Haftungssubstrat zur Verfügung steht. Im Bereich der Unternehmensnachfolge erweist sich das SBV aber häufig als „Stolperstein“. Nachfolgend sollen drei Fälle der Unternehmensnachfolge, nämlich die vorweggenommene Erbfolge, die entgeltliche Übertragung auf einen Dritten und die Erbfolge unter diesem Aspekt näher beleuchtet werden. Zur Veranschaulichung dient der folgende Ausgangsfall. 

     

    Beispiel

    Unternehmer (U) betreibt in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG ein mittelständisches Unternehmen. Das Betriebsgrundstück mit den aufstehenden Betriebsgebäuden steht in seinem Alleineigentum und wird an die GmbH & Co. KG vermietet (wesentliche Betriebsgrundlage, notwendiges SBV). 

    1. Übertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge

    Möchte in unserem Beispiel U seinen gesamten Mitunternehmeranteil einschließlich des SBV auf seinen Sohn übertragen, so erfolgt die Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG zu Buchwerten und ist erbschaftsteuerlich nach § 13a ErbStG (Unternehmensfreibetrag i.H. von 225.000 EUR; Bewertungsabschlag i.H. von 35 v.H.) begünstigt. Möchte U nur einen Teil seines Mitunternehmeranteils auf seinen Sohn übertragen, so ist heute geklärt, dass die ertragsteuerliche Buchwertverknüpfung und die erbschaftsteuerliche Begünstigung zum Tragen kommen, unabhängig davon, ob das SBV ganz oder gar nicht, oder quotal, unterquotal oder überquotal übertragen wird (vgl. hierzu ausführlich Grewe, ErbBstg 04, 134 ff.; R 51 Abs. 3 ErbStR). 

     

    Zu beachten ist, dass im Falle der unterquotalen Übertragung von SBV die Buchwertverknüpfung bei der Übertragung des Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG nachträglich nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG (insgesamt, nicht anteilig!) wieder wegfällt, wenn der Rechtsnachfolger den Mitunternehmeranteil innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren veräußert oder aufgibt. Gleiches soll nach dem neuen BMF-Schreiben vom 3.3.05 (BMF 3.3.05, VI B 2 – S 2241 – 14/05, Abruf-Nr. 050776, Tz. 11) auch gelten, wenn lediglich ein Anteil am Gesamthandsvermögen oder eines Teils davon und / oder das übernommene SBV oder eines Teils hiervon veräußert wird. Diese Erweitung der Behaltensregel nach § 6 Abs. 3 S. 2 EStG findet allerdings u.E. im Gesetz keine Stütze. 

     

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