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  • 01.09.2005 | Unternehmensnachfolge

    Freiberufler-Praxis im Erbfall

    von RA Dietmar Sedlaczek, Berlin

    Bei der Übertragung einer Freiberufler-Praxis muss beim Berufsrecht angesetzt werden, da dieses zum Teil enge Grenzen setzt. 

     

    • Wer in der Bundesrepublik als Arzt tätig werden will, benötigt nach § 2 Bundesärzteordnung (BÄO) die Approbation als Arzt. Nach § 20 Abs. 3 der Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) kann eine ärztliche Praxis nach Versterben des Arztes zu Gunsten unterhaltsberechtigter Angehöriger bis zu einer Dauer von drei Monaten nach dem Ende des Kalendervierteljahres, in dem der Tod eingetreten ist, durch einen anderen Arzt fortgesetzt werden. Darüber hinaus kann nach § 4 Abs. 3 des Bundesmantelvertrages Ärzte (BMV-Ä) die Kassenärztliche Vereinigung die Weiterführung der Praxis durch einen anderen Arzt für die Dauer von zwei Quartalen genehmigen. Da die berufsrechtlichen Regelungen regional von der MBO-Ä abweichen können, empfiehlt es sich, zunächst die Berufsordnung der Landesärztekammer einzusehen.

     

    • Für Zahnärzte gilt nach § 10 Abs. 3 der Musterberufsordnung für Zahnärzte (MBO-Z) eine Frist von sechs Monaten, die im Einzelfall verlängert werden kann. Auch für Zahnärzte gilt: Die Kassenzahnärztliche Vereinigung kann entsprechend der Regelung im Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) die Weiterführung der Praxis durch einen anderen Zahnarzt für einen bestimmten Zeitraum genehmigen. Da die berufsrechtlichen Regelungen regional von der MBO-Z abweichen können, empfiehlt es sich, zunächst die Berufsordnung der Landeszahnärztekammer einzusehen.

     

    • Für Rechtsanwälte finden sich vergleichbare Regelungen in § 55 BRAO. Gemäß § 71 StBerG ist die Fortführung der Praxis eines Steuerberaters durch einen Treuhänder für Rechnung und auf Kosten der Erben bis zu drei Jahren möglich. Diese Frist kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

     

    Bei der Beratung von Freiberuflern sind daher zunächst die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen zu prüfen, da ohne deren Beachtung eine wirksame Nachfolgeplanung und Gestaltung nicht möglich ist. Im Folgenden werden die steuerlichen Konsequenzen der Übertragung einer Arztpraxis erläutert, und zwar für den Fall, dass 

    • der Erblasser ein Berliner Testament hinterlässt bzw.
    • die gesetzliche Erbfolge eintritt:

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