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  • 01.11.2007 | Umwandlungsteuergesetz

    Noch mal: Formwechsel eines Vereins

    Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung, dass die formwechselnde Umwandlung eines Vereins in eine Aktiengesellschaft gemäß §§ 272 ff. UmwG grundsätzlich den Tatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG erfüllt, hat der BFH mit Urteil vom 14.2.07 (ErbBstg 07, 201, Abruf-Nr. 072263) den Formwechsel eines auf Vermögensbindung gerichteten Vereins in eine Kapitalgesellschaft als nicht schenkungsteuerbar eingestuft.  

     

    Die Finanzverwaltung hält nun an ihrer früheren Auffassung nicht mehr fest. (z.B. FinMin Baden-Württemberg 31.7.07, 3 - S3806/32, LFD Thüringen 20.8.07, S 3806 A - 10 - A 1.14). Kontrollmitteilungen an die Erbschaft- und Schenkungsteuerstellen im Fall des Formwechsels eines rechtsfähigen Vereins in eine Kapitalgesellschaft sind nicht mehr zu fertigen.(GG) 

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 273 | ID 115705

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