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  • 03.09.2009 | Testamentsgestaltung

    Vermögende Eltern, verschuldete Kinder: Was tun?

    von RA/StB/FA ErbR Dipl.-Kfm. Gerhard Slabon, Paderborn

    Kein seltener Fall: Die Eltern möchten einerseits ihren Nachlass unter ihren Kindern gerecht aufteilen, andererseits möchten sie aber den Zugriff der Eigengläubiger eines überschuldeten Kindes auf das übertragene Vermögen vermeiden.  

    1. Schlichte Enterbung greift zu kurz

    Die Enterbung überschuldeter Kinder ist regelmäßig nicht gewünscht. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein etwaiges Pflichtteilsrecht des überschuldeten Kindes entgegen dem Wortlaut des § 852 Abs. 1 ZPO gepfändet, wenn auch nicht verwertet werden kann (BGH 8.7.93, IX ZR 116/92, NJW 93, 2876). Bezieht der überschuldete Erbe gleichzeitig Sozialleistungen (Hartz IV), so wäre der Pflichtteilsanspruch auf den Sozialleistungsträger überleitbar. Bereits hieraus verbietet sich eigentlich die vollständige Enterbung des überschuldeten Kindes. Auch die alleinige Zuwendung von pfändungs­freiem Vermögen an den überschuldeten Erben (Wohnungsrecht) ist keine Lösung, da hierbei nicht selten ein überleitbarer Zusatzpflichtteil verbleibt.  

    2. Der richtige Weg

    Ziel ist es, sowohl das übertragene Vermögen vor dem Zugriff der Eigengläubiger des Erben zu schützen als auch den Bezug weiterer Sozialleistungen für den Erben sicherzustellen. Der Weg ist die Kombination der Vor- und Nacherbschaft (§ 2100 ff. BGB) mit einer Dauertestamentsvollstreckung.  

     

    Die alleinige Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft genügt hier nicht. Denn auch der Vorerbe ist - wenn auch Erbe auf Zeit - zunächst einmal Erbe. Nach § 2115 BGB ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgt, erst im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalles insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde. Das heißt, dass zunächst während der Dauer der Vorerbschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wirksam sind. Wird die Vor- und Nacherbschaft zusätzlich durch eine Dauer­testamentsvollstreckung abgesichert, verhindert bereits § 2214 BGB eine Pfändung durch Eigengläubiger des Erben.  

    3. Pflichtteilsquote erfüllen

    Damit kein Pflichtteilsanspruch in der Person des Erben entsteht, ist darauf zu achten, den überschuldeten Erben mindestens in Höhe der Pflichtteilsquote als Erben einzusetzen. Wegen § 2306 BGB ist zudem erforderlich, dass der überschuldete Erbe zu etwas mehr als seiner Pflichtteilsquote als Erbe eingesetzt wird, da sonst die Beschränkungen wie Vor- und Nacherbschaft sowie Testamentsvollstreckung automatisch wegfallen. Das hat sich aber durch die kürzlich verabschiedete Reform des Erb- und Pflichtteilsrechts insoweit geändert, als dem pflichtteilsberechtigten Erben, dessen Erbteil belastet ist, ein freies Wahlrecht zugestanden wird, die Erbschaft entweder mit den Belastungen anzunehmen oder die belastete Erbschaft auszuschlagen und stattdessen den Pflichtteil zu verlangen. Ab dem 1.1.10 genügt es demnach, den überschuldeten Erben exakt in Höhe der Pflichtteilsquote als Erben einzusetzen, da dann daneben kein weiterer Pflichtteilsanspruch entstehen kann (Ausnahme: etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche; jedoch kein Zusatzpflichtteil). Es entspricht der herrschenden Meinung, dass das Ausschlagungsrecht höchstpersönlich ist, mit der Folge, dass es nicht auf den Sozialleistungsträger übergeleitet werden kann. Überleitbar ist allein ein entstandener Pflichtteilsanspruch.  

    4. Kein Vollstreckungsschutz als Miterbe

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