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  • 10.04.2008 | Testament

    Testierunfähigkeit bei Demenz

    Es gibt keine nach dem Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung abgestufte Testierfähigkeit (OLG München 14.8.07, 31 Wx 16/07, Abruf-Nr. 080938).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Umstritten ist die Testierfähigkeit des Erblassers, der zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung unter Betreuung stand und an einem demenziellen Syndrom gelitten hat. Nach Aussage des Gutachters war er krankheitsbedingt nicht mehr in der Lage, seinen Willen frei zu bestimmen.  

     

    Die Testierfähigkeit ist ein Unterfall der Geschäftsfähigkeit, gleichwohl aber unabhängig von ihr geregelt (BayObLG FamRZ 94, 593, 594). Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist derjenige testierunfähig, der 

    • wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln,
    • dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden,
    • nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen seine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von krankhaften Einflüssen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln. Dabei geht es nicht darum, den Inhalt des Testaments auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob die Verfügung frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnte (BayObLGZ 99, 205, 210 f.).

     

    Es gibt auch keine nach Schwierigkeitsgrad des Testaments abgestufte Testierfähigkeit; die Fähigkeit zur Testamentserrichtung ist entweder gegeben oder fehlt ganz (Staudinger/Baumann, BGB, 2003, § 2229 Rn. 10, 20). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde reicht es für die Testierfähigkeit nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen.  

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