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  • 08.04.2009 | Steuerbescheid

    § 14 ErbStG: Rückabwicklung einer als Vorerwerb erfassten Grundstücksschenkung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird eine Grundstücksschenkung rückgängig gemacht, ist auch der Schenkungsteuerbescheid, der diese Grundstücksschenkung als Vor­erwerb berücksichtigt, nach Aufhebung des Schenkungsteuerbescheids bezüglich der Grundstücksschenkung gemäß § 29 Abs. 2 ErbStG i.V. mit § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zu ändern, da sich der Wert des Vorerwerbs wegen der Fiktion des § 29 Abs. 2 ErbStG geändert hat (Schleswig-Holsteinisches FG 9.10.08, 3 K 111/06, rkr., Abruf-Nr. 090804).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger erhielt von seiner Mutter ein Grundstück und zwei Jahre später einen KG-Anteil geschenkt. Das FA erließ für beide Zuwendungen jeweils einen Schenkungsteuerbescheid, wobei der zweite Bescheid die Grundstücksschenkung als Vorerwerb berücksichtigte. Beide Bescheide wurden bestandskräftig. Mehrere Jahre später wurde die Grundstücksübertragung aufgrund eines vertraglichen Rücktrittsrechts rückabgewickelt. Das FA hob den Schenkungsteuerbescheid für den Vorerwerb gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO auf; den Antrag des Klägers, auch die Steuerfestsetzung für den Nacherwerb gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern, lehnte das FA ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist begründet. Nach § 14 Abs. 1 ErbStG werden mehrere Einzel­erwerbe zwischen zwei Personen so versteuert, als ob nur ein einheit­licher Gesamterwerb stattgefunden hätte. Dabei sind die Vorerwerbe der letzten zehn Jahre mit den ihnen (damals) zukommenden richtigen Werten anzusetzen (BFH 17.4.91, II R 121/88, BStBl II 91, 522). Allerdings enthält die Vorschrift nur eine besondere Anordnung der Steuerberechnung für den Letzterwerb, denn die Steuerfestsetzung wird weder mit denen der Vorerwerbe zusammengefasst noch werden die einzelnen Erwerbe zu einem einheitlichen Erwerb verbunden.  

     

    Ein nach der Steuerentstehung eintretendes Ereignis (Rückauflassung eines Grundstücks) ist wegen des Stichtagsprinzips gemäß § 9 Abs. 1 ErbStG, § 11 ErbStG nicht auf den Bewertungsstichtag zurückzubeziehen. Denn § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ist im Bereich der ErbSt/SchenkSt nur anwendbar, wenn der Gesetzgeber dies für ein nach der Steuerent­stehung eintretendes Ereignis vorsieht. Hinsichtlich der Rückauflassung des Grundstücks ergibt sich diese Rückwirkung aus § 29 Abs. 1 ErbStG (Erlöschen der Steuer mit Wirkung für die Vergangenheit).  

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