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  • 01.07.2007 | Spenden

    Zuwendungen an einen Sportverein

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Außerordentliche Leistungen an einen Sportverein unterliegen als freigebige Zuwendungen der Schenkungsteuer, soweit ihnen keine Gegenleistung des Vereins gegenübersteht. Das Recht des Zuwendenden, auf die Zusammensetzung einer Vereinsmannschaft Einfluss nehmen zu können, ist noch keine Gegenleistung des Vereins im schenkungsteuerrechtlichen Sinne (BFH 15.3.07, II R 5/04, Abruf-Nr. 071468).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger engagierte sich jahrelang finanziell bei einem Sportverein. Das Engagement betraf die Finanzierung der Spielereinkäufe sowie die Vergütung der Spieler und Trainer. Ferner glich der Kläger mehrfach den nicht durch Einnahmen gedeckten Finanzbedarf des Vereins aus. Das FA sah die Zuwendungen als schenkungsteuerpflichtig an. Das FG (EFG 04, 664) folgte dem FA mit der Einschränkung, dass die Zuwendungen, denen Werbemaßnahmen des Vereins als Gegenleistung gegenüberstanden, nicht als schenkungsteuerbar anzusehen seien. Zudem seien die Zuwendungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG insoweit steuerfrei, als sie tatsächlich im Amateur- und Jugendbereich verwendet worden seien. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuwendungen in Höhe der Geldzuwendungen sind schenkungsteuerbar. Sie sind freigebig i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, d.h. weder synallagmatisch noch konditional oder kausal mit einer Gegenleistung des Vereins verknüpft. Die freigebigen Zuwendungen sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 16b ErbStG steuerfrei, soweit dieselben tatsächlich im Amateur- und Jugendbereich verwendet worden sind.  

     

    Grundsätzlich ist zwar eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem Gemeinschaftszweck steht, nicht unentgeltlich (zuletzt BFH 24.8.05,ErbBstg 06, 38, Abruf-Nr. 060135). Jedenfalls aber bei einem „außerordentlichen“ – d.h. nicht satzungsmäßig oder allen Vereinsmitgliedern durch Beschluss auferlegten – Beitrag an einen Verein, der einer satzungsmäßigen Vermögensbindung unterliegt und seinen Mitgliedern keine Gewinnanteile zahlen darf, findet auch wirtschaftlich ein endgültiger Wertetransfer von dem leistenden Mitglied an den Verein statt.  

    Karrierechancen

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