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  • 12.05.2011 | Schenkungsteuer

    Leibrentenversicherung: Zuwendung als Betriebseinnahme oder sonstige Einkünfte?

    Die Zuwendung einer Leibrentenversicherung führt beim Beschenkten nicht allein deswegen zu Betriebseinnahmen, weil der Beschenkte behandelnder Arzt des Schenkers ist (FG Rheinland-Pfalz 10.2.11, 6 K 2713/07, Abruf-Nr. 111285).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger, praktizierender Arzt, erhielt von seinem Patienten eine Leibrentenversicherung (LV). Er erklärte die ihm zufließende Rente als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 EStG (Besteuerung nur mit dem Ertragsanteil); die Zuwendung sei keine Vergütung für ärztliche Leistungen. Nach Ansicht des FA ist die Zuwendung des Rentenstammrechts betrieblich veranlasst und als Betriebseinnahme mit dem Kapitalwert gemäß § 14 Abs. 1 BewG i.V. mit Anlage 9 zu erfassen. Ohne die Rechtsbeziehung Arzt/Patient wäre es zu der Zuwendung nicht gekommen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Zuwendung der LV führt nicht zu Betriebseinnahmen. Nach § 8 Abs. 1 und § 4 Abs. 4 EStG sind Betriebseinnahmen alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Für die Beurteilung des Veranlassungszusammenhangs ist nicht die zivilrechtliche Rechtsgrundlage der Leistung entscheidend. Daher sind nicht nur solche Einnahmen betrieblich veranlasst, die Entgelt für betriebliche Leistungen sind. Weder ist erforderlich, dass der Vermögenszuwachs im Betrieb erwirtschaftet wurde, noch, dass der Steuerpflichtige einen Rechtsanspruch auf die Einnahme hat (BFH 2.9.08, X R 25/07, BFH/NV 09, 63). Jedoch ist der wirtschaftliche Bezug der Zuwendung zum Betrieb nicht schon dann gegeben, wenn diese lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht (BFH 23.4.09, VI R 39/08, BStBl II 09, 668). Entscheidend ist, ob die Zuwendung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat (BFH 9.5.85, IV R 184/82, BStBl II 85, 427). Danach gelten Preisverleihungen als privat veranlasst, wenn diese für das Lebenswerk verliehen werden. Im Streitfall bestanden keine Anhaltspunkte dafür, dass der Zuwendende die LV als Vergütung für geleistete Dienste ansah, zumal Kläger und Patient befreundet waren. Zudem wurde im Falle des Todes des Klägers seine Ehefrau als Begünstigte eingesetzt.  

     

    Praxishinweis

    Mit Urteil vom 14.3.06 (VIII R 60/03, BStBl II 06, 650) ordnete der BFH die Zuwendung an ein Altenheim den Betriebseinnahmen zu, da diese nach dem Willen der Erblasserin für die Altenarbeit zu verwenden war. Der wirtschaftliche Bezug der Zuwendung zum Betrieb folgte hier aus der Verwendungsbestimmung. Mit Urteil vom 6.9.90 (IV R 125/89, BStBl II 90, 1028) entschied der BFH, dass die im Testament als Testamentsvollstreckervergütung bezeichnete Zuwendung den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit auch insoweit zuzurechnen ist, als sie einen angemessenen Betrag übersteigt.(GG)  

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