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  • 01.08.2006 | Schenkungsteuer

    Beginn der Festsetzungsfrist

    Erlangt das FA von einer Schenkung erst vier Jahre nach ihrem Vollzug Kenntnis, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO mit Ablauf des Kalenderjahres der Kenntniserlangung auch dann, wenn der Steuerpflichtige – trotz Aufforderung – eine Schenkungsteuererklärung nicht abgibt. Durch die Aufforderung tritt nicht eine weitere Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO von drei Jahren ab Kenntnis von der Schenkung ein (FG Düsseldorf 7.7.04, 4 K 5726/01 Erb, Rev. eingelegt, BFH: II R 54/05, Abruf-Nr. 061225).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin verkaufte im April 1991 – (wohl) zu einem unangemessen hohen Kaufpreis – ein Aktienpaket an eine GmbH, deren Geschäftsführer der Vater der Klägerin ist. Im April 1995 erfuhr davon auch das Erbschaftsteuer-FA. Mit Schreiben vom Juli 1995 forderte das FA zur Abgabe einer SchenkSt-Erklärung auf. Die Abgabe unterblieb. Im April 2001 setzte der Beklagte (FA) gegen die Klägerin SchenkSt im Wege der Schätzung fest. Der Einspruch der Klägerin, dass der Steueranspruch wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist verjährt sei, wurde zurückgewiesen. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Festsetzung von SchenkSt ist unzulässig (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Die SchenkSt ist durch Verjährung erloschen (§ 47 AO). Die Festsetzungsfrist beträgt nach § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO vier Jahre.  

     

    • Soweit eine Steuererklärung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, beginnt die Festsetzungsfrist nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erklärung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten auf die Steuerentstehung folgenden Kalenderjahres. Die Anlaufhemmung nach § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO greift auch, wenn die Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung noch innerhalb der Festsetzungsfrist ergeht, bleibt allerdings auch dann auf drei Jahre begrenzt (BFH 18.10.00, BStBl II 01, 14). Im vorliegenden Fall beginnt die Festsetzungsfrist demnach mit Ablauf des 31.12.94 zu laufen und endete am 31.12.98.

     

    • Darüber hinaus ist der Steueranspruch aber auch unter Berücksichtigung der Anlaufhemmung des § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO verjährt. Danach beginnt die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt. Die erforderliche Kenntnis hatte der Beklagte im April 1995. Danach begann die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31.12.95 und endete am 31.12.99.

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