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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Rückforderungsrecht

    Rückgabe bei Verarmung des Schenkers: Wer trägt die Beweislast?

    | Das Vorliegen einer Schenkung ist von demjenigen darzulegen und zu beweisen, der wegen Verarmung des Schenkers nach § 528 BGB die Herausgabe des Geschenkes fordert. Allerdings hat der Beschenkte Umstände und Beweggründe des Geschenks zunächst substanziiert darzulegen, wenn er von einem Kläger in Anspruch genommen wird, der aus abgeleitetem Recht vorgeht und dem gegenüber er daher einen Wissensvorsprung hat (OLG Köln 20.4.00, 15 U 159/99, rkr., OLGR 00, 443). Abruf-Nr. 010408) |

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