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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Rückforderungsrecht

    Kein Rückgabeanspruch bei Verarmung des Beschenkten

    | Für die Berechtigung der Einrede nach § 529 Abs. 2 BGB ist es grundsätzlich unerheblich, wann und wodurch die eigene Bedürftigkeit des Beschenkten bzw. seines Erben entstanden ist. Die Berufung auf die eigene Bedürftigkeit stellt allerdings eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Beschenkte bzw. sein Erbe Kenntnis vom Notbedarf des Schenkers gehabt und gleichwohl die eigene Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat (BGH 19.12.00, X ZR 146/99, FamRZ 01, 286). (Abruf-Nr. 010409) |

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