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  • 01.01.2005 | Rentenerlass III

    Die Übertragung von ertraglosem Vermögen

    von RiFG Alexander Kratzsch, Hannover

    Der BMF hat mit Schreiben vom 16.9.04 (BStBl I, 922, Abruf-Nr. 042790) die steuerliche Behandlung von Vermögensübertragungen gegen Versorgungsleistungen neu geregelt. Danach sind wiederkehrende Leistungen als Sonderausgaben unter den Voraussetzungen abziehbar, dass 

     

    • sie nicht Teil eines Veräußerungsgeschäfts sind,
    • Versorgungscharakter haben,
    • an bestimmte Personen des Generationen-Nachfolgeverbundes gezahlt werden,
    • eine existenzsichernde und ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit übertragen wird und
    • der Vertrag tatsächlich durchgeführt wird.

     

    Im Folgenden werden die – unter dem Gesichtspunkt einer existenzsichernden und ausreichend ertragbringenden Wirtschaftseinheit – nicht unproblematische Übertragung von ertraglosem Vermögen (z.B. Kunstgegenstände, unbebaute Grundstücke etc., vgl. Fall 1) und die Übertragung eines vom Vermögensübernehmer zu nutzenden Wohnobjekts (Fall 2) vorgestellt. 

     

    Fall 1: Übertragung eines Kunstgegenstandes

    Vater V überträgt seinem Sohn S am 1.12.04 ein wertvolles Gemälde. Im Übergabevertrag war vereinbart, dass S das Gemälde veräußert, von dem Erlös ein Mietwohngrundstück kauft und V monatlich bis zu seinem Tod 1.500 EUR zahlt. S veräußerte das Gemälde am 1.1.05 und legte den Erlös i.H. von 1 Mio. EUR zunächst in festfestverzinslichen Wertpapieren an. Der Zinssatz beträgt 4 Prozent. Zum 1.1.06 kauft er für 600.000 EUR ein Mietwohngrundstück, mit dem er jährlich voraussichtlich ca. 30.000 EUR Gewinn macht.  

     

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