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  • 01.10.2001 · Fachbeitrag · Pflichtteilsverzicht

    Abfindung in Sachwerten

    | Ein teilweises Geltendmachen von (Rest-)Pflichtteilsansprüchen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) kann - in Abgrenzung zum entgeltlichen Verzicht i.S. des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG - nur angenommen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte von dem Verpflichteten keine Sachwerte, sondern die Auszahlung eines unter dem Pflichtteilsanspruch liegenden Geldbetrages verlangt (FG Köln 28.11.00, 9 K 4299/98, rkr., DStRE 01, 814). (Abruf-Nr. 011141) |

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