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  • 01.05.2001 · Fachbeitrag · Pflichtteilsanspruch

    Zahlungen auf den Pflichtteil mindern nicht nachträglich die Schenkungsteuer

    | Zahlungen auf den Pflichtteil und zur Pflichtteilsergänzung, die nicht eine Gegenleistung für eine lebzeitige Schenkung des Erblassers an den Zahlungsverpflichteten darstellen, können bei der Festsetzung der Schenkungsteuer nicht berücksichtigt werden. Sie führen nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ErbStG zum Erlöschen der Schenkungsteuer für lebzeitige Zuwendungen des Erblassers an den Zahlungsverpflichteten. Die für eine Zuwendung entstandene Schenkungsteuer wird grundsätzlich nicht davon berührt, dass nach dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eine Minderung oder der Wegfall der Bereicherung eintritt (FG Nürnberg 5.10.00, IV B 47/2000, NZB BFH II B 128/00, EFG 00, 1491). (Abruf-Nr. 010568) |

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