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  • 09.02.2009 | Pensionszusage

    Witwen-Pension ist Bereicherung i.S. des ErbStG

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Wird dem persönlich haftenden, nicht nur geringfügig beteiligten Gesellschafter und alleinigen Geschäftsführer einer KG eine Pensionszusage erteilt, die auch eine Witwenrente umfasst, ist die in Form des Pensionsanspruchs anfallende Bereicherung ein nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerpflichtiger Erwerb. Das gilt auch, wenn die Witwe zugleich die Anteile des Erblassers erwirbt (FG Düsseldorf 20.2.08, 4 K 4781/06, Abruf-Nr. 090380, Rev. eingelegt, Az. BFH: II R 16/08).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin K war Alleinerbin ihres Ehemanns E, der persönlich haftender Gesellschafter und alleiniger Geschäftsführer einer KG war. Aufgrund einer Pensionszusage der KG an E erhielt K eine Witwenpension. Zum Zeitpunkt dieser Zusage (1974) war E als alleiniger persönlich haftender Gesellschafter mit 26 % an der KG beteiligt und deren alleiniger Geschäftsführer. Bei seinem Tod war E mit 76 % an der KG beteiligt. Die Klägerin hielt einen KG-Anteil von 2 %. Das FA wertete neben dem ererbten KG-Anteil auch den Pensionsanspruch der Klägerin als steuerpflichtigen Erwerb. Nach Ansicht der K müsse ihr Pensionsanspruch um 78 % gekürzt werden, da sie als Gesellschafterin der KG die Pension insoweit finanziere und nicht bereichert sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die Klage ist unbegründet. Bei der Witwen-Pension handelt es sich um einen Erwerb nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Danach gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Nach ständiger Rechtsprechung sind Hinterbliebenenbezüge aufgrund von Verträgen zugunsten Dritter von der ErbSt ausgenommen, wenn der Erblasser nur Angestellter oder Bediensteter der KG war. Der persönlich haftende Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft ist handelsrechtlich aber kein abhängig Beschäftigter, da er in notwendiger Selbstorganschaft die Gesellschaft leitet. E war schon 1974 mit 26 % nicht nur geringfügig an der KG beteiligt. Käme es auf die Verhältnisse im Erbfall an, war E mit 76 % sogar beherrschender Gesellschafter (BFH 15.7.98, BFH/NV 99, 311).  

     

    K hat auch unabhängig von ihrer Gesellschafterstellung einen Pensionsanspruch gegen die KG erhalten, der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu besteuern ist. Eine Kürzung des Pensionsanspruchs in Höhe des KG-Anteils der K kommt daher nicht in Betracht. Der Rentenanspruch ist unter Anwendung von Anlage 9 zum BewG - Multiplikation des Jahreswerts der Witwenrente mit dem Vervielfältiger - zu bemessen. Dass der bilanzierte Wert der Pensionsrückstellung der KG niedriger als der nach dem BewG bewertete Pensionsanspruch der K ist, beruht auf der Anwendung unterschiedlicher Bewertungsvorschriften und ist nicht zu beanstanden.  

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