01.05.1999 · Fachbeitrag · Oberlandesgericht
Formwirksamkeit des eigenhändigen Testaments
Zeit und Ortsangaben in der Kopfzeile eines eigenhändigen Testaments sind nach § 2247 Abs. 2 BGB nur eine Sollvorschrift, daher nicht formbedürftig und müssen folglich nicht von der Hand des Erblassers stammen. Sie können maschinenschriftlich oder durch Stempelaufdruck oder von dritter Hand verfaßt werden.
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