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  • 01.10.2005 | Nießbrauch

    Keine Stundung nach Wegfall einer Nießbrauchsbelastung

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Hannover
    Die auf den Kapitalwert der Nießbrauchsbelastung entfallende Steuer wird grundsätzlich mit dem Tod des Schenkers fällig. Danach kann eine Stundung nach § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG nicht mehr wirksam beantragt werden (FG Niedersachsen 13.8.04, 3 K 404/03, rkr., Abruf-Nr. 052654).

     

    Sachverhalt

    Der Schenker hatte seiner minderjährigen Enkelin einen Kommanditanteil an der X-GmbH & Co. KG (KG) unter Vorbehalt eines Quotennießbrauchs i.H. von 90 v.H. unentgeltlich übertragen. Bereits vor der Genehmigung durch das Familiengericht verstarb der Schenker. Mit Abgabe der SchenkSt-Erklärung beantragte die Klägerin nach dem Tod des Schenkers, den auf den Nießbrauch entfallenden Anteil der SchenkSt nach § 25 ErbStG sofort abzulösen. Das FA folgte dem nicht und lehnte den Antrag auf abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO ab.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG wertete dies als rechtmäßig. Das FA sei zwar durch die Verwaltungsanweisung in R 85 Abs. 6 ErbStR gebunden, jedoch komme die Ablösung des Steuerbetrages nach R 85 Abs. 6 S. 1 ErbStR nur in Betracht, solange die gestundete Steuer noch nicht fällig sei. Diese Regelung stimme auch mit dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 2 ErbStG überein, da hiernach die Steuer, die auf den Kapitalwert der Belastung entfalle, nur bis zum Erlöschen (= Fälligkeit) der Belastung zinslos zu stunden sei. Demnach scheide eine Stundung von vornherein aus, wenn im Zeitpunkt der Steuerfestsetzung die Belastung nicht bestehe (BFH 23.3.98, BFH/NV 98, 1224). R 85 Abs. 6 S. 2 ErbStR dagegen sei nur einschlägig, wenn eine zu stundende Steuer bei Abgabe der Steuererklärung noch nicht fällig sei und die sofortige Ablösung beantragt werde. 

     

    Praxishinweis

    § 25 ErbStG versagt den sofortigen Abzug einer mit dem Erwerbsgegenstand verbundenen Belastung (Nießbrauchs-/Nutzungsverpflichtung). Gleichzeitig gewährt die Vorschrift eine zinslose Stundung des auf den Kapitalwert der Belastung entfallenden Teils der Steuer bis zu deren Erlöschen. Der gestundete Betrag kann aber auch vorzeitig mit seinem Barwert nach § 12 Abs. 3 BewG abgelöst werden. Die Stundung endet  

    • mit dem Tod des Nießbrauchers,
    • bei einer Zeitrente und bei anderen befristeten wiederkehrenden Nutzungen und Lasten mit dem Ende der Laufzeit,
    • mit dem Verzicht auf den Nießbrauch (nach neuerer Auffassung des BFH und der Finanzverwaltung liegt insoweit eine weitere Schenkung vor) oder

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