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  • 01.07.2005 | Nichtanwendungserlass

    Umqualifizierung der Einkünfte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft

    Mit Urteil vom 6.10.04 hatte der BFH (BFH ErbBstg 05, 7, Abruf-Nr. 042953) entschieden, dass es nicht zu einer Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte kommt, wenn sich eine vermögensverwaltende Personengesellschaft (Obergesellschaft) mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt. Nach Auffassung des BFH führen Beteiligungseinkünfte i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG allein keine Abfärbung der gewerblichen auf die übrigen Einkünfte herbei. 

     

    Auf diese Entscheidung hat das BMF (BMF 18.5.05, IV B 2 - S 2241 - 34/05, Abruf-Nr. 051523) nun mit einem Nichtanwendungserlass reagiert. Es bleibt bei seiner in R 138 Abs. 5 S. 4 EStR geäußerten Auffassung. Begründet wird der Nichtanwendungserlass damit, dass nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG eine Personengesellschaft lediglich eine Einkunftsart verwirklichen könne. Detaillierte und komplizierte Übergangsregelungen wären erforderlich, wenn sich die Annahme von Betriebsvermögen bei der Obergesellschaft rückwirkend als unrichtig erweisen würde. 

     

    Praxishinweis

    Die Begründung des BMF überzeugt nicht. Aus Vorsichtsgründen ist aber vorläufig – bis zu einer möglichen Folgeentscheidung des BFH – darauf zu verzichten, vermögensverwaltende Personengesellschaften an gewerblichen Personengesellschaften zu beteiligen. (GS) 

    Quelle: Ausgabe 07 / 2005 | Seite 153 | ID 86670

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