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  • Nachlass
    Die Auskunftsansprüche des Erben
    von RA Dr. K. Jan Schiffer, Bonn, und RAin Kornelia Reinke, Wachtberg
    Geht mit dem Tod einer Person deren Vermögen auf den Erben über (§§ 1922, 1942 Abs. 1 BGB), kommt es weder auf die Kenntnis des Erben vom Tod des Erblassers an, noch bedarf es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung des Erben. Der Erbe kann allenfalls aktiv ausschlagen. Will er aber auf den Nachlass zugreifen, muss er zunächst in Erfahrung bringen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören. Das ist in der Praxis oft schwierig. Das Gesetz hilft dem Erben mit Auskunftsansprüchen. Diese sind mittels Klage erzwingbar und durch Zwangshaft oder Zwangsgeld vollstreckbar. Damit sind sie ein "scharfes Schwert" in den Händen des Erben. Die wichtigsten Auskunftsansprüche des Erben werden nachfolgend vorgestellt.
    Prüfliste
    1. Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1 BGB)
    1.1 Grundlagen
    Der Erbe wird mit dem Erbfall Eigentümer des Nachlasses (§ 1922 Abs. 1 BGB). Der Erbschaftsbesitzer hält sich demgegenüber fälschlicherweise für den Erben und besitzt Nachlassgegenstände. Insofern kann der Erbe auf Herausgabe klagen (§ 2018 BGB). Dieser Anspruch geht als gesetzlicher "Gesamtanspruch" über den dinglichen Herausgabeanspruch für einzelne Sachen (§ 985 BGB) hinaus. Die Nachlassgegenstände müssen aber in der Herausgabeklage exakt bezeichnet werden, da es keine pauschale Klage auf Herausgabe des Nachlasses gibt. Kennt der Erbe die Nachlassgegenstände nicht, nützt ihm diese Möglichkeit also nichts. Ihm hilft nur der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1 BGB). Damit kann er sich über den Nachlass ein Bild machen und im Wege der Klage die Herausgabe konkreter Gegenstände verlangen.
    1.2 Form der Auskunft
    Der Erbschaftsbesitzer ist verpflichtet, dem Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft in Form eines schriftlichen Verzeichnisses zu erteilen (§ 2027 Abs. 1, § 260 Abs. 1 BGB). Dieses Verzeichnis muss so übersichtlich und konkret sein, dass eine Identifizierung der Nachlassgegenstände für den Erben zweifelsfrei möglich ist. Hat der Erbe Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, muss der Erbschaftsbesitzer auf Verlangen des Erben die Vollständigkeit an Eides statt versichern (§ 260 Abs. 2 BGB). Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung werden aus dem Nachlass gezahlt.
    1.3 Umfang der Auskunft
    Die Auskunft umfasst den gegenwärtigen Aktivbestand. Dazu gehören Barvermögen, Hausrat, persönliche Gegenstände und Immobilien, einschließlich des Voraus, d.h. der Haushaltsgegenstände, die dem gemeinsamen Haushalt dienten (§ 1932 BGB). Der Erbschaftsbesitzer muss außerdem schriftliche Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener oder nicht mehr auffindbarer Gegenstände machen (§ 260 Abs. 1 BGB). Den Erbschaftsbesitzer trifft aber weder die Pflicht, das Aktivvermögen zu bewerten, noch die Nachlassverbindlichkeiten (§§ 1967 ff. BGB) anzugeben.
    1.4 Anspruchsberechtigung
    Der Anspruch auf Auskunft steht in erster Linie dem Alleinerben zu. Daneben haben der Vorerbe und der Nacherbe nach Eintritt des Nacherbfalls sowie die Miterben die gleichen Auskunftsrechte gegenüber dem Erbschaftsbesitzer. Ein Miterbe kann außerdem von einem anderen Miterben Auskunft verlangen, wenn dieser auf Grund angemaßten Alleinerbrechts Nachlassgegenstände in Alleinbesitz genommen hat. Dieser ist insofern Erbschaftsbesitzer und deshalb zur Auskunft verpflichtet.
    1.5 Vererblichkeit der Auskunftspflicht
    Die Auskunftspflicht ist vererblich. Mit dem Tod des Erbschaftsbesitzers geht die noch nicht erfüllte Auskunftspflicht auf dessen Erben über (BGH NJW 85, 3068): Der BGH sieht die Auskunftspflicht zwar als höchstpersönliche Pflicht an, da sie zu Lebzeiten des Verpflichteten grundsätzlich in Person erfüllt werden muss. Daraus folgt aber nicht, dass die Auskunftspflicht mit dem Tode des Verpflichteten untergeht. Die gesetzliche Ausgestaltung der Gesamtrechtsnachfolge bringt es mit sich, dass die Erbschaft als Ganzes mit dem Erbfall auf die Erben übergeht einschließlich der Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 BGB).
    Bereits das Reichsgericht hatte angenommen, dass die Unvererblichkeit einer bürgerlich-rechtlichen Verbindlichkeit voraussetzt, dass sie nach der Natur der geschuldeten Leistung nur vom Erblasser und nicht von dessen Erben erfüllt werden könne. Diese Voraussetzung trifft bei einem Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 259 BGB nicht zu (RG HRR 31, Nr. 569). Dieser Linie ist auch für den Anwendungsbereich des § 2027 BGB zu folgen.
    Dem steht nicht entgegen, dass der Erbe des Erbschaftsbesitzers geringere Kenntnisse über den Verbleib der Erbschaft als sein Rechtsvorgänger hat. Der Erbe kann sich in diesen Fällen anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnismittel eigenes Wissen verschaffen. Sofern der zur Auskunft Verpflichtete keine eigene Kenntnis hat und auch solche nicht in zumutbarer Weise beschaffen kann, genügt er seiner Auskunftspflicht bereits mit der Darlegung des Sachverhalts. Die Gegenmeinung verneint die Vererblichkeit der Auskunftspflicht. Nur der Erbschaftsbesitzer verfüge über das Sonderwissen. Das Wissen des Erben könne nur zufallsbedingt sein (vgl. Münchener Kommentar-Frank, Band 9, Aufl. 1997 § 2027 BGB Rn. 5).
    1.6 Verjährung
    Der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Auch der Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses (§ 2018 BGB) verjährt in 30 Jahren. Hat der Erbschaftsbesitzer aber den Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder durch verbotene Eigenmacht erlangt, haftet er auf Schadensersatz (§ 2025 BGB). Dieser Anspruch verjährt nach den §§ 195, 199 BGB in 3 Jahren.
    1.7 Prozessuales
    Der Erbe kann seine Ansprüche gegen den Erbschaftsbesitzer im Wege der Stufenklage geltend machen. Er kann die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe miteinander verbinden. Das führt zu einer umfassenden Hemmung der Verjährung aller verbundener Ansprüche. Einzelprozesse sind dann entbehrlich. Folgende Rechtspositionen werden miteinander verbunden:
  • Anspruch auf Vorlage eines Bestandsverzeichnisses,
  • Anspruch auf schriftliche Auskunft über den Verbleib von Gegenständen,
  • Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung für den Fall, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde,
  • Anspruch auf Herausgabe der auf Grund der Auskunft noch näher zu bezeichnenden Gegenstände.
    Die Stufenklage ist vor dem Gericht zu erheben, bei dem der Erblasser zur Zeit seines Todes den allgemeinen Gerichtsstand hatte (§ 27 ZPO), das ist der Wohnsitz des Erblassers. Der Erbe, der gegen einen Erbschaftsbesitzer Klage erhebt, muss zunächst beweisen, dass er Erbe geworden ist, d.h. dass der Beklagte nur Erbschaftsbesitzer ist. Die Auskunftserteilung kann durch Zwangsgeld und Zwangshaft (§ 888 ZPO) erzwungen werden.
    2. Ansprüche gegen sonstige Besitzer, z.B. Nachbarn, Vermieter (§ 2027 Abs. 2 BGB)
    2.1 Grundlagen
    Wer Sachen aus dem Nachlass ohne Erbrechtsanmaßung in Besitz genommen hat, ist auskunftspflichtig. Diese sonstigen Besitzer wie z.B. Nachbarn, Vermieter oder Bekannte des Erblassers haben sich den Besitz an den betreffenden Sachen tatsächlich nach (!) dem Erbfall aus dem Nachlass ohne eigenes Erbrecht verschafft. Sie sind also nicht "Erbschaftsbesitzer". Es kommt nicht darauf an, ob der Besitzer gut- oder bösgläubig, eigennützig oder im Interesse der Erben handelt. Er muss auch nicht wissen, dass es sich um Nachlassgegenstände handelt.
    Hat der Dritte den Besitz bereits vor dem Tod des Erblassers erlangt oder nimmt er nach dem Erbfall eine Sache in Besitz, die der Erblasser einem Dritten überlassen hat, ist er nicht auskunftspflichtig (Palandt-Edenhofer, 62. Aufl. 2003, § 2027 BGB Rn. 3). In diesen Fällen wird die Sache nicht "aus dem Nachlass" entfernt (Münchener Kommentar-Frank, a.a.O. § 2027 BGB Rn. 10).
    2.2 Form der Auskunft
    Die "sonstigen Besitzer" müssen wie ein Erbschaftsbesitzer die Angaben über die Nachlassgegenstände in einem schriftlichen Verzeichnis abgeben (§ 260 Abs. 1 BGB). Auf Verlangen des Erben müssen sie die Vollständigkeit an Eides Statt versichern (§ 260 Abs. 2 BGB).
    2.3 Umfang der Auskunft
    Ebenso wie beim Erbschaftsbesitzer sind die Nachlassverbindlichkeiten nicht anzugeben. Auch der sonstige Besitzer hat das Aktivvermögen nicht zu bewerten. Die Informationspflicht richtet sich auf den Verbleib der Erbschaftsgegenstände.
    2.4 Anspruchsberechtigung
    Anspruchsberechtigt sind, wie im Fall des Erbschaftsbesitzers, die Erben und ihnen gleichgestellte Personen (siehe oben 1.4).
    2.5 Prozessuales
    Der Erbe kann seine Ansprüche gegen sonstige Besitzer im Wege der Stufenklage geltend machen.
    3. Ansprüche gegen den Hausgenossen
    3.1 Grundlagen
    Auskunftspflichtig sind auch die Hausgenossen (§ 2028 BGB). Der Begriff Hausgenosse ist weit auszulegen. Das sind Personen, die zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft leben, in erster Linie Familienangehörige und Hausangestellte, aber auch Pflegepersonal, Zimmernachbarn, Lebensgefährten sowie Mieter im Haus des Erblassers. Er verlangt nicht ein vollständiges Zusammenleben unter einem Dach mit dem Erblasser. Der auskunftsverpflichtete Personenkreis ist folglich bei § 2028 BGB deutlich größer als in § 2027 BGB.
    3.2 Form der Auskunft
    Der Hausgenosse braucht, anders als in dem Fall des § 2027 BGB, weder über den Bestand der Erbschaft zu informieren, noch muss er ein Bestandsverzeichnis anfertigen. Er muss lediglich einen einfachen Bericht, der keiner besonderen Form bedarf, abgeben.
    3.3 Umfang der Auskunft
    Der Auskunftsanspruch gegen den Hausgenossen richtet sich auf die vom Hausgenossen geführten "erbschaftlichen" Geschäfte. Das sind sämtliche Handlungen, die einen Bezug zum Nachlass haben, wie z.B die Übernahme von Nachlassverbindlichkeiten oder Entgegennahme von Zahlungen für den Nachlass. Dieser Auskunftsanspruch hat eine deutlich andere Zielrichtung als der Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer, der Auskünfte über den Bestand der Erbschaft erfasst.
    3.4 Anspruchsberechtigung
    Der Anspruch auf Auskunft steht allen Erben zu, d.h. dem Alleinerben, Vorerben und Nacherben, aber auch den Miterben.
    3.5 Verjährung
    Der Anspruch auf Auskunft verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
    3.6 Prozessuales
    Der Hausgenosse muss kein Bestandsverzeichnis fertigen. Daher kann sich eine eidesstattliche Versicherung auch nicht auf die Vollständigkeit des "Bestandes" beziehen, sondern nur auf die Vollständigkeit der in der Auskunft gemachten Angaben (§ 2028 Abs. 2 BGB). Darauf wird der Erbe drängen, wenn die Vermutung besteht, dass die erteilte Auskunft nicht sorgfältig erstellt wurde. Weigert sich der Hausgenosse, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, kann der Erbe den Hausgenossen im Prozesswege dazu zwingen, die gemachten Angaben als richtig zu bestätigen. Das Urteil ist durch Zwangsgeld oder Zwangshaft vollstreckbar (§ 888 ZPO).
    4. Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigt
    4.1 Grundlagen
    In der Praxis wichtig ist der Auskunftanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Hier konkurrieren Auskunftsansprüche der Erben mit dem Anspruch des enterbten Pflichtteilsberechtigten. Die Pflichtteilsberechtigung setzt ein gesetzliches Erbrecht voraus, das aber auf Grund der bestehenden Testierfreiheit und der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht zum Zuge kommt. Das Spannungsverhältnis liegt auf der Hand - auf der einen Seite steht der enterbte Pflichtteilsberechtigte, auf der anderen Seite die Erben.
    Der Pflichtteilsberechtigte kann seinen Pflichtteil nur bei Kenntnis des Nachlasses errechnen und geltend machen. Er hat als Nichterbe aber keinen Zugang zu dem Nachlass. Die Erben als Pflichtteilsschuldner haben wiederum eher ein Interesse daran, keine oder nur unvollständige Angaben über den Nachlass zu machen. Das Gesetz räumt dem Pflichtteilsberechtigten daher ein Auskunftsrecht gegen die Erben ein (§ 2314 Abs. 1 BGB).
    4.2 Form der Auskunft
    Die Erben müssen auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten zunächst Auskunft über den Bestand des Nachlasses in Form eines Bestandsverzeichnisses (§ 260 Abs. 1 BGB) erteilen. Kann der Pflichtteilsberechtigte trotz Kenntnis aller Tatsachen nicht den Wert des Nachlasses ermitteln, kann er von den Erben die Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen (BGH NJW 89, 2887) verlangen (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 2 BGB). Beides geschieht auf Kosten des Nachlasses (§ 2314 Abs. 2 BGB). Der Pflichtteilsberechtigte kann das Bestandsverzeichnis als nur privates Verzeichnis fordern (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann aber auch verlangen, dass er oder sein Beistand bei der Anfertigung des Verzeichnisses anwesend sind (§ 2314 Abs. 1 S. 2 Halbsatz 1) oder dass das Verzeichnis durch einen Notar aufgenommen wird (§ 2314 Abs. 1 S. 3 BGB). In diesem Fall genügt es nicht, dass der Notar lediglich die Erklärungen des Erben über den Bestand beurkundet. Vielmehr muss der Notar den Nachlassbestand selbst ermitteln und zum Ausdruck bringen, dass er für den Inhalt verantwortlich ist (OLG Celle 21.1.02, Abruf-Nr. 032878). Die Aufnahme durch eine Amtsperson kann auch noch nachträglich verlangt werden, selbst wenn sich der Pflichtteilsberechtigte zunächst mit einem privaten Verzeichnis begnügt hatte (Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2314 BGB Rn. 11).
    4.3 Umfang des Auskunftsanspruchs
    Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Auskunftsrecht über den vorhandenen Nachlass, die Nachlassverbindlichkeiten und über den "fiktiven Nachlassbestand" (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB). Gemeint ist Vermögen, das dem Nachlass zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung bereits entzogen war. Die Erben müssen alle Schenkungen des Erblassers an Dritte aus den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall angeben. Dazu gehören Pflicht- und Anstandsschenkungen des Erblassers (§ 2330 BGB), selbst wenn sie bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 2325 BGB) nicht berücksichtigt werden. Dieser Auskunftsanspruch besteht aber nur, wenn der Pflichtteilsberechtigte Anhaltspunkte für eine Schenkung hat (Münchener Kommentar-Frank a.a.O. § 2314 BGB Rn. 3). Auch über ehebedingte Zuwendungen besteht Auskunftspflicht. Für die Berechnung der Pflichtteilsquote muss dem Pflichtteilsberechtigten der Güterstand des Erblassers mitgeteilt werden.
    Der Pflichtteilsberechtigte hat selbst gegen den Beschenkten einen Auskunftsanspruch. Der Anspruch geht jedoch nicht so weit, dass der Pflichtteilsberechtigte - analog § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB - einen Anspruch auf Wertermittlung gegen den Beschenkten auf dessen Kosten hat. Übernimmt der Pflichtteilsberechtigte allerdings die Kosten der Wertermittlung selbst, kann sein Anspruch aus § 242 BGB zu bejahen sein (Palandt-Edenhofer a.a.O. § 2329 BGB Rn. 7,8).
    Besteht der Verdacht, dass das Bestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist - etwa wenn der Erbe durch sein Verhalten bereits gezeigt hat, dass er die Auskunftserteilung verzögern oder verhindern will - darf der Pflichtteilsberechtigte vom Erben die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit des Bestandsverzeichnisses verlangen (§ 260 Abs. 2 BGB, Palandt-Edenhöfer a.a.O. § 2314 BGB Rn. 12).
    Soweit der Erbe über den Nachlass selbst keine Kenntnis hat, kann er sich auf fehlendes Wissen nicht berufen. Vielmehr muss er sich die notwendigen Informationen besorgen. Dies gilt insbesondere bei Auskunftsansprüchen gegenüber der Bank, bei der der Erblasser seine Konten führte. Dem Erben steht hier ein Auskunftsrecht gegenüber der Bank zu (§§ 675, 666 BGB). Er kann diesen Anspruch an den Pflichtteilsberechtigten abtreten.
    4.4 Anspruchsberechtigung
    Anspruchsberechtigt sind die Pflichteilsberechtigten. Das sind Abkömmlinge (Kinder), Eltern und der Ehegatte des Erblassers (§ 2303 Abs. 1, 2 BGB).
    4.5 Prozessuales
    Der Auskunftsanspruch kann im Wege der Stufenklage erhoben werden. Auch die Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann mit der Auskunftsklage verbunden werden. Die Zwangsvollstreckung des Auskunftsbegehrens richtet sich nach § 888 ZPO.
    5. Auskunftsansprüche zwischen Miterben
    5.1 Grundlagen
    Der Gesetzgeber hat den Auskunftsanspruch über Zuwendungen zwischen Abkömmlingen (Kindern) als gesetzliche Miterben ausdrücklich geregelt (§ 2057 BGB). Ob neben dieser gesetzlichen Auskunftspflicht zwischen den Abkömmlingen eine allgemeine Auskunftspflicht zwischen den Miterben besteht, ist umstritten. Regelmäßig wird der Auskunftsanspruch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitet, sofern der Auskunftsuchende auf Informationen dringend angewiesen ist, ohne seine Unkenntnis selbst verschuldet zu haben und der Auskunftersuchte ohne große Mühe Auskunft geben kann (Münchener Kommentar-Dütz, a.a.O. § 2038 BGB Rn. 48). Dagegen verneint die Rechtsprechung eine allgemeine Auskunftspflicht der Miterben untereinander (BGH NJW-RR 89, 450). Voraussetzung für die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben sei eine bestehende Sonderverbindung zwischen den Miterben. Die Tatsache, dass jemand Informationen besitze, die für einen anderen bedeutsam seien, begründe aber noch keine Sonderbeziehung und somit keine Auskunftspflicht (BGH NJW 80, 2463).
    5.2 Form der Auskunft
    Unter den Abkömmlingen ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über Zuwendungen des Erblassers zu erteilen. Die Auskunft ist nicht formgebunden und kann auch mündlich abgegeben werden. Um spätere Streitigkeiten von Anfang an zu verhindern, sollte aber die Schriftform gewählt werden.
    5.3 Umfang der Auskunft
    Die Auskunftspflicht des begünstigten Miterben kann bis in die Studien- oder Schulzeit zurückreichen. Sie umfasst Informationen zur Ausstattung, wie z.B. Aussteuer (§ 2050 Abs. 1 BGB), Zuschüsse zum Einkommen und Aufwendungen zur Berufsvorbereitung (§ 2050 Abs. 2 BGB) sowie sonstige Zuwendungen aber nur dann, wenn der Erblasser dies angeordnet hat (§ 2050 Abs. 3 BGB).
    5.4 Anspruchsberechtigung
    Anspruchsberechtigt ist jeder Miterbe sowie der Testamentsvollstrecker und der Nachlassverwalter.
    5.5 Auskunftsanspruch gegenüber der Bank
    Der Versuch eines Miterben, von der Bank Auskünfte zu erlangen, wird scheitern. Der Auskunftsanspruch der Miterben ist grundsätzlich ein einheitlicher Anspruch (§ 2939 BGB). Mit dem Erbfall geht auch der Anspruch des Erblassers auf Geheimhaltung auf die Erben über. Die Miterben können die Bank daher nur gemeinsam von der Verschwiegenheitsverpflichtung befreien.
    5.6 Prozessuales
    In einem Prozess muss der Auskunftsersuchende beweisen, dass er und der Beklagte an einem ggf. vorzunehmenden Ausgleich beteiligt sind. Einer konkreten Zuwendung bedarf es für den Auskunftsanspruch nicht. Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach § 888 ZPO. Die Pflicht zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung entfällt aber bei Angelegenheiten von geringer Bedeutung (§§ 259 Abs. 3, 260 Abs. 3 BGB).
    6. Auskunftsanspruch des Nacherben (§§ 2121, 2127 BGB)
    6.1 Grundlagen
    Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einen Erben in der Weise einsetzen, dass dieser erst Erbe wird (Nacherbe), nachdem zunächst ein anderer Erbe war (Vorerbe). Den Zeitpunkt, wann der Nacherbe Erbe wird, bestimmt der Erblasser selbst. Er kann ein Datum oder ein bestimmtes Ereignis wählen z.B. den Tod des Vorerben. Vorerbe und Nacherbe sind weder Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers noch Miterben. Der Nacherbe ist auch nicht Erbe des Vorerben, sondern Erbe des Erblassers. Damit der Nacherbe eine Kontrollmöglichkeit auf sein späteres Erbe hat, räumt ihm der Gesetzgeber ein Auskunftsrecht ein (§ 2121 BGB).
    6.2 Form der Auskunft
    Der Vorerbe ist verpflichtet, dem Nacherben auf Verlangen ein Verzeichnis über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände mitzuteilen. Darüber hinaus muss das Verzeichnis mit dem Aufnahmedatum versehen sein und vom Vorerben unterzeichnet werden. Der Vorerbe hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 2121 Abs. 1 BGB). Der Nacherbe seinerseits kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird (§ 2121 Abs. 2 BGB). Darüber hinaus ist der Vorerbe auf Verlangen des Nacherben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen (§ 2121 Abs. 3 BGB). Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen der Erbschaft zur Last (§ 2121 Abs. 4 BGB). Sowohl der Vorerbe als auch der Nacherbe können den Zustand der Erbschaft durch ein Sachverständigengutachten feststellen lassen (§ 2122 BGB). Diese Formerfordernisse bezwecken die Sicherstellung des Nacherben vor Unkenntnis und schützen gleichzeitig den Vorerben vor Schadensersatzansprüchen.
    6.3 Umfang der Auskunft
    In das Verzeichnis sind nur die Aktiva aufzunehmen, die im Zeitpunkt der Aufnahme - nicht des Erbfalls - vorhanden sind. Das Verzeichnis muss auch Angaben über die Ersatzstücke enthalten (§ 2011 BGB). Die Angabe von Nachlassverbindlichkeiten oder Bewertung der Nachlassgegenstände ist nicht erforderlich. Bei der Unternehmensnachfolge kann der Nacherbe vom Vorerben somit keine Bilanz verlangen. Der Nacherbe darf seinen Auskunftsanspruch auch mit zeitlichem Abstand zum Erbfall geltend machen.
    Das Auskunftsrecht des Nacherben steht diesem nur einmal zu. Verändert sich der Nachlass nach Erstellung des Verzeichnisses, kann der Nacherbe kein neues Verzeichnis oder eine Ergänzung verlangen. Werden die Rechte des Nacherben durch den Vorerben verletzt, kann sich der Nacherbe auf ein Sonderauskunftsrecht berufen (§ 2127 BGB). Der Nacherbe muss keine tatsächliche Verletzung nachweisen, die Vermutung bereits eingetretener oder zukünftiger Verletzungen reicht aus. Auf ein Verschulden des Vorerben kommt es nicht an. Der Anspruch kann mit jedem neuen Grund, der eine Verletzung der Nacherbenrechte vermuten lässt, wiederholt werden. Dieser Anspruch sichert die Auskunft über den aktuellen Nachlassbestand.
    6.4 Anspruchsberechtigung
    Auskunftsberechtigt ist der Nacherbe. Gibt es mehrere Nacherben, die entweder neben- oder nacheinander eingesetzt worden sind, ist jeder auch ohne Zustimmung des anderen auskunftsberechtigt.
    6.5 Prozessuales
    Der Auskunftsanspruch sollte im Wege der Stufenklage erhoben werden.
    7. Auskunftsanspruch gegen den vorläufigen Erben
    Mit dem Erbfall entstehen für den Erben folgende Möglichkeiten: Er kann das Erbe annehmen (§ 1943 BGB), innerhalb einer Frist von 6 Wochen ausschlagen (§ 1944 BGB) oder gegebenenfalls die Annahme und Ausschlagung innerhalb von 6 Wochen anfechten (§ 1954 BGB). In der Zeit zwischen Anfall und Annahme der Erbschaft steht die Erbschaft dem vorläufigen Erben zu. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus oder ficht er an, wird er behandelt, als wäre er nie Erbe gewesen. Die Erbschaft fällt rückwirkend an den Nächstberufenen (§ 1953 BGB). Während des Schwebezustandes darf der vorläufige Erbe über den Nachlass verfügen (§ 1922 BGB). Er verliert nur rückwirkend seine Berechtigung. Da er sich als potenzieller Rechtsnachfolger rechtstreu verhält, haftet er nicht wie der Erbschaftsbesitzer (§ 2027 BGB), der sich das Erbrecht anmaßt, ohne tatsächlich Erbe zu sein.
    Die Herausgabepflicht (§ 2018 BGB) und die Auskunftspflicht des vorläufigen Erben richten sich nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 1959 Abs. 1, 681 S. 2, 667, 666 BGB). Der "Vorerbe" nimmt die Funktion eines Treuhänders wahr und muss den endgültigen Erben benachrichtigen und ihm Auskunft und Rechenschaft über die von ihm getätigten erbschaftlichen Geschäfte geben, die den Nachlass und den endgültigen Erben belasten.
    8. Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers
    Der Erblasser kann durch Testament oder Erbvertrag einem anderen (Vermächtnisnehmer) einen Vermögensvorteil vermachen. Der Vermächtnisnehmer ist nicht Erbe, sondern hat gegen den Erben einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses. Dieser Anspruch ist aber ohne Auskunftsanspruch praktisch nicht durchsetzbar. Gleichwohl hat der Gesetzgeber einen Auskunftsanspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben gesetzlich nicht geregelt. Diese Regelungslücke wird durch einen Auskunftsanspruch, sofern er nicht mitvermacht worden ist, aus Treu und Glauben ausgefüllt (LG Köln, NJW-RR, 90, 13, 14). Der Vermächtnisnehmer hat jedoch keinen umfassenden Auskunftsanspruch. Vielmehr richtet sich der Anspruch nur auf die Informationen, die für die Durchsetzung seines konkreten Anspruchs notwendig sind.
    9. Auskunftsansprüche gegen den Scheinerben (§ 2362 Abs. 2 BGB)
    Der wahre Erbe hat gegenüber demjenigen, dem zu Unrecht ein Erbschein erteilt worden ist (Scheinerbe), ein Auskunftsrecht über den Bestand und den Verbleib der Erbschaftsgegenstände (§ 2362 Abs. 2 BGB). Er kann vom Scheinerben die Informationen wie vom Erbschaftsbesitzer (§ 2027 Abs. 1 BGB) verlangen, d.h. die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und gegebenenfalls die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (§§ 260, 261 BGB). Auskunftsberechtigt ist der wirkliche Erbe und nicht der Erbe, für den ein Erbschein erteilt worden ist. Die Vermutung, dass demjenigen, der im Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auch das Erbrecht zusteht (§ 2365 BGB), gilt in diesen Fällen verständlicherweise gerade nicht. Auskunftsberechtigt ist auch ein fälschlich für tot Erklärter oder irrtümlich für tot Gehaltener (§§ 2370 Abs. 2, 2362 Abs. 2 BGB).
    10. Auskunftsanspruch gegen den Fiskus (§ 2011 S. 2 BGB)
    Der Fiskus wird gesetzlicher Erbe, wenn zur Zeit des Erbfalls weder ein Verwandter noch ein Ehegatte vorhanden ist (§ 1936 BGB) und das Nachlassgericht festgestellt hat, dass ein anderer Erbe als der Fiskus nicht vorhanden ist (§ 1964 BGB). Der Fiskus kann die Erbschaft nicht ausschlagen (§ 1942 Abs. 2 BGB). Dadurch wird verhindert, dass die Erbschaft herrenlos wird. Nachlassgläubiger können vom Fiskus als gesetzlichem Erben Auskunft über den gegenwärtigen Bestand des Nachlasses - auch in Form einer eidesstattlichen Versicherung - verlangen (§§ 2011 S. 2, 260 BGB). Neben dem Fiskus sind auch Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts zur Auskunft verpflichtet (Art. 138 EGBGB). Die Pflicht zur Auskunft besteht gegenüber jedem einzelnen Gläubiger. Weil es sich um eine Zwangserbschaft handelt, können die Nachlassgläubiger dem Fiskus aber keine Inventarfrist setzen (§ 2011 S. 1 BGB).
    11. Ansprüche gegen den Testamentsvollstrecker
    Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Er bezweckt in der Regel mit der Einsetzung eines Testamentsvollstreckers die wirkliche Umsetzung seines letzten Willens. Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist Inhaber eines privaten Amtes (BGH 25, 275). Der Testamentsvollstrecker erstellt unverzüglich nach Amtsantritt ein Nachlassverzeichnis (§ 2215 BGB).
    Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung erstreckt sich auf den Erben, Miterben und Nacherben nach Eintritt des Nacherbfalls. Kommt der Testamentsvollstrecker seiner Auskunftspflicht nicht nach, so kann beim Nachlassgericht seine Entlassung beantragt werden (§ 2227 BGB). Das zu erstellende Verzeichnis ist mit dem Aufnahmedatum zu versehen und vom Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen. Der Erbe kann verlangen, dass die Unterzeichnung öffentlich beglaubigt (§ 2215 Abs. 2 BGB) und dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird (§ 2215 Abs. 3 BGB). Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben gehalten, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen (§ 2215 Abs. 4 BGB). Die damit verbundenen Kosten sind aus dem Nachlass zu zahlen (§ 2215 Abs. 5 BGB). Die Verzeichnispflicht beinhaltet eine Auflistung aller Gegenstände und Nachlassverbindlichkeiten, die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegen. Er muss feststellen, welche Gegenstände zum Nachlass gehören und alle verfügbaren Unterlagen sichern.
    Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, ohne Aufforderung alle für das Nachlassvermögen rechtlich und wirtschaftlich erheblichen Vorgänge mitzuteilen (§§ 2218, 666 BGB). Die Aufzeichung von Aktiva und Passiva des Nachlassvermögens ist nur auf Verlangen des Erben vom Testamentsvollstrecker durchzuführen (§§ 2218 Abs. 1, 666 ff, 2218 Abs. 2 BGB). Die Bilanz sollte mit einem bestimmten wirtschaftlichen Ergebnis abschließen. Der Umfang der Auskunft richtet sich nach den Anforderungen des Erben.
    12. Ansprüche gegen den Nachlassverwalter
    Ist der Erbe unbekannt oder bestehen Zweifel, ob das Erbe angenommen wird, muss das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses sorgen (§ 1960 Abs. 1 BGB). Das Nachlassgericht kann einen Pfleger bestellen, der als gesetzlicher Vertreter des Erben eine Fürsorgefunktion im Hinblick auf den Nachlass übernimmt (§ 1960 Abs. 2 BGB). In erster Linie ist der Nachlasspfleger verpflichtet, den Nachlassgläubigern Auskunft zu erteilen, da diese sich nicht unmittelbar an die Erben wenden können (§ 2012 BGB). Dazu kann es notwendig sein, dass der Nachlasspfleger selbst zur Ermittlung des Nachlassgegenstandes Auskunft von Dritten, insbesondere der Hausbank des Erblassers verlangen kann. Die Nachlassgläubiger profitieren von den Auskunftsrechten des Nachlasspflegers, insbesondere wenn es um Informationen über die Existenz und den Bestand von Giro- oder Sparkonten geht (Sarres, Münchener Anwalts Handbuch Erbrecht, 2002 § 32 Rn. 65).
    Jeder, der glaubhaft machen kann, Zahlungsansprüche gegen die Erben zu haben, ist auskunftsberechtigt (§§ 34, 78 FGG). Auch die einzelnen Miterben einer Erbengemeinschaft können vom Nachlasspfleger Auskunft verlangen. Der Nachlasspfleger ist verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses in Form eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen (§ 2012 Abs. 1 S. 2 BGB). Gemeint ist damit ein Bestandsverzeichnis (§ 260 Abs. 1 BGB). Die damit verbundene Möglichkeit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung richtet sich nach §§ 260 Abs. 2, 261 BGB, die Vollstreckung nach § 888 ZPO. Der Nachlasspfleger ist aber von der Pflicht, ein fristgerechtes Inventar zu errichten, befreit (§ 2012 Abs. 1 S. 1 BGB). Er kann immer nur so weit Auskunft geben, als er Kenntnisse selber in Erfahrung bringen kann.
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    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 01/2004, Seite 21
    Quelle: Ausgabe 01 / 2004 | Seite 21 | ID 102620

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