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  • 06.08.2010 | Lebensversicherung

    Wie bei Lebensversicherungen die Besteuerung vermieden werden kann

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Der Erwerb von Lebensversicherungen kann teuer werden. Schon bei Abschluss des Vertrags sollte daher überlegt werden,  

    • welche Vereinbarungen getroffen werden und
    • wie die Zahlung der Versicherungsprämien erfolgen soll.

    1. Sachverhalt

    M und F lebten seit Jahren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, führten einen gemeinsamen Haushalt und hatten eine gemeinsame Kasse für den täglichen Lebensunterhalt. 2010 ist F verstorben. Sie hatte ihren Lebensgefährten M als Begünstigten einer Risikolebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 300.000 EUR eingesetzt. Den Lebensversicherungsvertrag hatte sie als Versicherungsnehmerin auf ihr Leben abgeschlossen und die Prämien von ihrem eigenen Konto gezahlt.  

    2. Die steuerlichen Konsequenzen

    Wird in einem Lebensversicherungsvertrag ein Begünstigter benannt, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass. Der Erwerb von Todes wegen erfolgt nicht durch Erbanfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, sondern durch Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, wenn im Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger (Versicherungsnehmer und Erblasser) und dem begünstigten Bezugsberechtigten eine freigebige Zuwendung vorliegt.  

     

    Das Hessische FG (2.4.09, 1 K 2778/07, ErbBstg 09, 202) hat entschieden, dass in einem solchen Fall SchenkSt auch dann anfällt, wenn der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, der in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat, anlässlich des Todes seiner Partnerin als Begünstigter einer Lebensversicherung die Versicherungssumme erhält. Das Argument des Lebensgefährten M, die Verstorbene habe nur deshalb die Prämien leisten können, weil er etwa 2/3 der Lebenshaltungskosten und alle übrigen Aufwendungen (Urlaub, Anschaffungen) vollständig getragen habe, ließ das Hessische FG nicht gelten.  

     

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