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  • · Fachbeitrag · Nachfolgeberatung

    Lebensversicherungen im Blickpunkt

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    | Lebensversicherungen werden als Risikolebensversicherungen, Rentenversicherungen, kapitalbildende Lebensversicherungen oder als fondsgebundene Lebensversicherungen abgeschlossen. Ihre Gemeinsamkeit besteht darin, dass sie auf das Leben einer natürlichen Person abgeschlossen werden, wobei der Eintritt des Versicherungsfalls nicht zwangsläufig auf den Tod der versicherten Person beschränkt ist (Todesfallleistung), sondern gerade an das Erleben eines bestimmten Stichtags geknüpft sein kann. |

    1. Die Lebensversicherung im Zivilrecht

    Der Versicherungsnehmer muss nicht, wird aber häufig vertraglich einen Bezugsberechtigten bestimmen, dessen Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich ausgestaltet und für die Erlebensfall- und Todesfallleistung einheitlich oder separat geregelt werden kann.

     

    • Ist der Bezugsberechtigte vom Versicherungsnehmer widerruflich benannt worden, kann während der Vertragslaufzeit zu jeder Zeit und ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten eine Änderung der Bezugsrechtsregelung durch den Versicherungsnehmer erfolgen. Der Bezugsberechtigte hat in diesem Fall während der Laufzeit des Vertrags keine gesicherte Rechtsposition. Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen dem widerruflich Bezugsberechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls nur zu, wenn das Bezugsrecht nicht vorher widerrufen worden ist (§ 159 Abs. 2 VVG). Die Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts ist daher auch noch keine Schenkung. Sollte der widerruflich Bezugsberechtigte vorverstorben sein oder den Erwerb gemäß § 333 BGB zurückweisen, fällt der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung in den Nachlass.
       

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