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  • 01.04.2005 | Hinterbliebenenbezüge

    Wann ist die Pension eines Gesellschafter-Geschäftsführers erbschaftsteuerbar?

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst Hinterbliebenenbezüge, die durch einen herrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft erdient wurden. Auch ein zu einem Drittel beteiligter Gesellschafter kann beherrschend sein (FG Niedersachsen 18.2.04, 3 K 206/01, Nichtzulassungsbeschwerde, Az. BFH II B 40/04, Abruf-Nr. 050064).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Alle drei Gründungsgesellschafter (je ein Drittel) einer GmbH waren Geschäftsführer. Der Vater war alleinvertretungsberechtigt, die Söhne waren jeweils zusammen mit dem Vater vertretungsberechtigt. Für alle Gesellschafterbeschlüsse galt das Einstimmigkeitsprinzip. Ferner bedurften einige Geschäfte der Zustimmung durch die Gesellschafterversammlung. Mit dem Erblasser, einem der beiden Söhne, wurde im Anstellungsvertrag eine Pensionsvereinbarung getroffen. Der Anstellungsvertrag wurde kurz vor notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen. 

     

    Die Klägerin und Ehefrau des Erblassers war der Ansicht, der Erblasser sei insbesondere wegen des Einstimmigkeitsprinzips und der Gesamtvertretungsberechtigung abhängiger Gesellschafter gewesen. Das FG wertete die Gesellschafterstellung des Erblassers als beherrschend. Es sah es als entscheidend an, dass der Erblasser wegen des Einstimmigkeitsprinzips und der Genehmigungspflicht von besonderen Geschäften in einer Art und Weise Einfluss auf die Geschäfte nehmen konnte, die einem Arbeitnehmer nicht zustehen.  

     

    Das FG hob hervor, dass der Umstand der Vereinbarung der Pension außerhalb des Gesellschaftsvertrages unbeachtlich ist, da wenige Wochen nach Abschluss des Anstellungsvertrages der Gesellschaftsvertrag beurkundet wurde. Es besteht daher ein enger zeitlicher Zusammenhang, so dass von einer Verknüpfung der Pensionszusage mit der Gesellschafterstellung auszugehen ist. 

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