01.02.2003 · Fachbeitrag · Haftung
Vertretung der GmbH nach dem Tode des weiteren Mitgeschäftsführers
Tritt nach dem Tod des Mitgeschäftsführers der verbleibende, zuvor gesamtvertretungsberechtigte GmbH- Geschäftsführer im Rechtsverkehr alleine auf und behauptet damit konkludent seine Alleinvertretungsmacht, darf der Rechtsverkehr auf deren Bestand vertrauen, sofern nicht besondere Umstände darauf hinweisen, dass die Gesamtvertretung als unechte fortbesteht.
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