07.01.2009 | Grundstücksübertragung
Kein Erlöschen der Schenkungsteuer, wenn Beschenkter Eigentümer bleibt
von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Wird der Vertrag über eine Grundstücksschenkung rückgängig gemacht, ohne dass der Beschenkte das Grundstück auf den Schenker zurück überträgt, führt dies nicht zum Erlöschen der SchenkSt (FG Düsseldorf 6.8.08, 4 K 3936/07, Abruf-Nr. 083994, Rev. eingelegt, Az. BFH II R 54/08). |
Sachverhalt
Die Klägerin M und ihr Ehemann V übertrugen im Jahre 1995 ihre in A belegenen Grundstücke unentgeltlich auf ihre Tochter T. Im Übertragungsvertrag versprach T, ihre Eltern bei der Grundstückspflege zu unterstützen und ihren Wohnsitz nach A zu verlegen. Nach dem Tod des V schenkte T die Grundstücke in 2005 wiederum der Klägerin M. M wurde als Eigentümerin in die Grundbücher eingetragen. Das FA setzte für die Übertragung an M SchenkSt fest. In 2006 haben M und T die Verträge aus 2005 und 1995 aufgehoben und mit folgender Begründung rückabgewickelt:
- Hinsichtlich des Vertrags aus 2005 sei die unerwartete Festsetzung der SchenkSt gegen M nicht Gegenstand der Geschäftsgrundlage für die Übertragung der Grundstücke gewesen.
- Bezüglich des Vertrags aus 1995 habe der Übertragung der Grundstücke die feste Absicht zugrunde gelegen, dass T ihren Wohnsitz nach A zurückverlegen werde, was sich als undurchführbar erwiesen habe. Es handele sich um die Rückgängigmachung der wegen Nichterfüllung der Auflagen misslungenen Schenkung.
- T habe sich zudem rechtlich und sittlich gezwungen gesehen, die Grundstücke zurück zu übertragen, weil sie die Verpflichtung zur Haus- und Gartenpflege nicht habe erfüllen können.
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