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  • 01.11.2006 | Grundstücksschenkung

    Zeitpunkt der Ausführung einer mittelbaren Grundstücksschenkung

    von WP/StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Ist Gegenstand einer mittelbaren Grundstücksschenkung ein Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude, ist – jedenfalls in den Fällen, in denen der Schenker den zum Erwerb erforderlichen Geldbetrag bereits zur Verfügung gestellt hat – die Schenkung ausgeführt, wenn
    1. die Auflassung erklärt,  
    2. die Eintragungsbewilligung erteilt und  
    3. das Gebäude fertiggestellt ist.  
    (BFH 23.8.06, II R 16/06, Abruf-Nr. 062916)

     

    Sachverhalt

    Der Kläger kaufte ein noch zu errichtendes Gebäude, welches bis zum 31.12.95 fertiggestellt werden sollte. Der Kaufpreis wurde unmittelbar vom Bankkonto des Vaters des Klägers an den Verkäufer (V) gezahlt (mittelbare Grundstücksschenkung). Das Gebäude wurde im Dezember 1995 fertiggestellt. Erst am 23.11.98 erklärten der Kläger und V die Auflassung, am 20.1.99 wurde der Kläger als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. 

     

    Das FA legte als Bemessungsgrundlage die auf den 23.11.98 (Tag der Auflassung) gesondert festgestellten Grundstückswerte zugrunde. Demgegenüber vertrat der Kläger die Auffassung, die Schenkung sei bereits im Zeitpunkt der Fertigstellung des Gebäudes (Dezember 1995) ausgeführt worden. Maßgebend sei daher der auf den 1.1.96 festgestellte niedrigere Einheitswert. Das FG gab der Klage statt, da die mittelbare Schenkung eines noch zu errichtenden Gebäudes mit dessen Fertigstellung ausgeführt sei, weil der Beschenkte in diesem Zeitpunkt im Verhältnis zum Schenker die freie Verfügung über das Gebäude erlange. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des FA ist begründet. Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die SchenkSt mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Ist Schenkungsgegenstand ein Grundstück, wird der Zeitpunkt der Steuerentstehung vorverlagert: Maßgebend ist nicht erst der Übergang des zivilrechtlichen Eigentums durch Eintragung in das Grundbuch. Vielmehr ist die freigebige Zuwendung bereits ausgeführt, wenn  

    • die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und
    • der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken und damit den Eintritt der dinglichen Rechtsänderung herbeiführen kann.

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