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  • 03.09.2008 | Grundstücksbewertung

    SBV: Kein Sonderfall des § 147 BewG

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
    Die Eigenschaft eines vermieteten bebauten Grundstücks als Sonderbetriebsvermögen ist kein Hindernis für eine Bewertung nach § 146 Abs. 2 BewG (Fassung bis 31.12.06) anstelle von § 147 BewG (BFH 17.3.08, II B 3/08, Abruf-Nr. 082658).

     

    Sachverhalt

    Die Antragstellerin A ist Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns E. Dieser war Kommanditist der X-KG (Besitz-KG). Die X-KG vermietete Grundbesitz an die Y-KG (Betriebs-KG). An dieser Betriebs-KG waren als einzige Kommanditistin die Besitz-KG und als einzige Komplementärin eine GmbH beteiligt, deren Anteile E zu 64 Prozent hielt. Das Grundstück war ertragsteuerrechtlich als Sonderbetriebsvermögen (SBV) bei der Betriebs-KG erfasst. 

     

    Das FA führte die Grundstücksbewertung unter Anwendung von § 146 Abs. 2 und Abs. 4 BewG auf der Basis der von der Betriebs-KG gezahlten Miete durch. A beantragte Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheids, da die Grundstücksbewertung nach § 147 BewG zu erfolgen habe. Das FG folgt ihr, da bei einer doppelstöckigen Personengesellschaft Grundstücke, die die Obergesellschaft der Untergesellschaft entgeltlich zur betrieblichen Nutzung überlasse, nach § 147 BewG zu bewerten seien.Das Nutzungsentgelt könne nicht einer unter Fremden vereinbarten Miete i.S. des § 146 Abs. 2 BewG gleichgestellt werden. Es fehle an einem Interessen­gegensatz zwischen Ober- und Untergesellschaft. Auch eine übliche Miete i.S. des § 146 Abs. 3 BewG lasse sich nicht ermitteln.  

     

    Entscheidungsgründe

    Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Anwendung von § 146 Abs. 2 BewG. Eine Bewertung nach § 147 BewG kommt nur in Betracht, wenn sich eine übliche Miete i.S. des § 146 Abs. 3 BewG nicht ermitteln lässt. Im Streitfall hat die Betriebs-KG aber gerade Mieten i.S. des § 146 Abs. 2 BewG gezahlt, sodass bereits innerhalb der Bewertung nach § 146 BewG kein Zugang zur üblichen Miete gemäß § 146 Abs. 3 BewG besteht. Damit ist § 147 BewG erst recht nicht anwendbar. 

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