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  • 05.07.2010 | Grundstück

    Rückforderung wegen geleisteter Sozialhilfe

    Macht der verarmte Schenker den Rückforderungsanspruch bezüglich eines Rechts an einem Grundstück geltend, kann der Beschenkte seiner auf Zahlung entsprechend der Bedürftigkeit des Schenkers gerichteten Zahlungspflicht dadurch entgehen, dass er die Rückübertragung des Geschenks anbietet (BGH 17.12.09, Xa ZR 6/ 09, Abruf-Nr. 100411).

     

    Sachverhalt

    1995 schenkte die Mutter ihrer Tochter, der Beklagten, ihren Anteil von 1/3 an einem Grünland/Ackergrundstück mit Hütte. Die Mutter verstarb in 2003. Mit Überleitungsbescheid leitete der Sozialhilfeträger (Kläger) den Anspruch der Verstorbenen auf Rückforderung der Schenkung bis zur Höhe von rund 7.000 EUR wegen geleisteter Sozialhilfe auf sich über. Die Beklagte hat dem Kläger die Übertragung des Grundstücksanteils angeboten, was der Kläger jedoch abgelehnt hat.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Anspruch des Klägers ist der auf diesen übergeleitete Anspruch der Mutter der Beklagten aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB, § 812 ff. BGB. Danach kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks fordern, soweit er nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Der Anspruch auf Herausgabe besteht dabei in dem Umfang, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, sodass er bei einem nicht teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils gerichtet ist.  

     

    Mit der Einschränkung des Rückforderungsanspruchs in § 528 Abs. 1 S. 1 BGB auf das - zur Behebung des Notbedarfs - Erforderliche soll dem Vertrauen des Beschenkten auf die Rechtsbeständigkeit der Schenkung entsprochen, zugleich aber auch dem in Not geratenen Schenker der Rückgriff auf die Schenkung erhalten werden, damit dieser entweder seinen eigenen Unterhalt bestreiten kann oder damit die Erfüllung einer ihm gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht sichergestellt ist. Gibt der Beschenkte jedoch, sobald der Anspruch aus § 528 Abs. 1 S. 1 BGB gegen ihn geltend gemacht wird, das erhaltene Geschenk zurück, so wird damit der Zustand wieder hergestellt, der ohne die Freigebigkeit des Schenkers bestand. Hierzu ist der Beschenkte zwar rechtlich nicht verpflichtet, mehr oder anderes kann von ihm jedoch nicht verlangt werden.  

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