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  • Gesellschaftsnachfolge

    Abstimmungsbedarf zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag

    von RA Berthold von Braunbehrens, FASteuerrecht, München

    Nach dem Grundsatz der Testierfreiheit kann der Erblasser über seinen Nachlass frei verfügen. Der unbeschränkten Vererbbarkeit von Gesellschaftsanteilen kann aber das schutzwürdige Interesse der Mitgesellschafter entgegenstehen, die sich nicht unbedingt die Erben des Verstorbenen als neue Gesellschafter aufdrängen lassen wollen. Hinzu kommt die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile bei einer Mehrzahl von Erben. Der Beitrag befasst sich mit den gesellschaftsrechtlichen und steuerlichen Folgen, die der Tod eines Gesellschafters einer Personen- bzw. einer Kapitalgesellschaft auslöst.

    1. Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

    Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird mit dem Tod des Gesellschafters gemäß § 727 BGB aufgelöst. Die Erbengemeinschaft wird zur gesamten Hand Gesellschafter der Liquidationsgesellschaft. Das Auseinandersetzungsguthaben steht den Erben zur gesamten Hand zu (§§ 731 ff. BGB). Die genannten Vorschriften sind jedoch abdingbar.

    Der Tod des OHG- Gesellschafters und des Komplementärs einer KG führt seit der HGB- Reform zum 1.7.98 nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zum Ausscheiden des Verstorbenen (§§ 131 Abs. 3 der KG Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Sein Gesellschaftsanteil wächst den überlebenden Gesellschaftern an § 738 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Diese setzen die Gesellschaft fort, während die Erben lediglich einen Abfindungsanspruch erhalten (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 105 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB).

    Anders verhält es sich gemäß § 177 HGB beim Tod des Kommanditisten. Sein Tod führt nicht zum Ausscheiden aus der KG. Vielmehr geht der Kommandit- Anteil auf die Erben über, aber nicht zur gesamten Hand, sondern aufgeteilt nach den jeweiligen Erbquoten (Sondernachfolge; Aufsplittung des Anteils).

    Die rechtsgeschäftliche Steuerung der Nachfolge erfolgt im Gesellschaftsvertrag. Dabei ist darauf zu achten, dass Regelungen in letztwilligen Verfügungen diesem nicht zuwider laufen.

    1.1 Fortsetzungsklausel

    Einer Fortsetzungsklausel, um die Auflösung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters zu verhindern, bedarf es nur noch bei der GbR. Beim Tod des OHG- Gesellschafters und des Komplementärs einer KG ergibt sich die Fortsetzungswirkung seit der HGB- Reform zum 1.7.98 schon aus dem Gesetz (§§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 161 Abs. 2 HGB). Durch eine Fortsetzungsklausel wird § 727 Abs. 1 BGB vertraglich abbedungen und die unerwünschte Zerschlagung von Vermögenswerten und das Entstehen eines Liquidationsgewinns verhindert.

    Praxishinweis: Wenn der/die Nachfolger nicht schon beim Tod des Gesellschafters Mitgesellschafter waren und den Anteil des Verstorbenen kraft Anwachsung erwerben, bewirkt die Fortsetzungsklausel bzw. die gesetzliche Regel des § 131 Abs. 3 Nr. 1 HGB keine Unternehmensnachfolge, da die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils durch sie gerade ausgeschlossen wird. Aus diesem Grund gibt es auch keine Abstimmungsprobleme zwischen Testament und Gesellschaftsvertrag.

    Die Fortsetzungsklausel bzw. die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 131 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 2 HGB sind somit i.d.R. kein geeignetes Instrument der Nachfolgeregelung. Sie haben lediglich bei bestimmten Konstellationen Sinn, z.B. wenn

    • der Nachfolger schon vor dem Tod des Unternehmers in die Gesell- schaft aufgenommen wurde,
    • die Gesellschaft wenig Vermögen hat und nur auf den Fähigkeitenund Kenntnissen der Gesellschafter beruht (z.B. Partnerschaft vonFreiberuflern).

    1.2 Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel

    Im Falle der einfachen erbrechtlichen Nachfolgeklausel sieht der Gesellschaftsvertrag vor, dass die Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters mit dessen Erben fortgesetzt wird. Die Klausel bewirkt, dass

    • die Gesellschaft (bei der GbR entgegen § 727 Abs. 1 BGB) durch den Tod des Gesellschafters nicht aufgelöst wird (Fortsetzungswirkung);
    • erst durch die Klausel die Vererblichkeit des Gesellschaftsanteils her- gestellt wird (Vererblichkeitswirkung).

    Der Nachfolger tritt nicht unmittelbar durch die Klausel, sondern erst auf Grund der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge in die Gesellschaft ein. Somit hat es der Erblasser in der Hand, seine Nachfolge in der Gesellschaft zu bestimmen. Insoweit besteht ein Vorrang des Erbrechts vor dem Gesellschaftsrecht.

    Die Nachfolge in den Gesellschaftsanteil tritt automatisch mit dem Tod des Gesellschafters ein. Da die Verwaltungs- und Haftungsregeln der Erbengemeinschaft nicht mit dem Recht der Personengesellschaft zusammenpassen, wird nicht die Miterbengemeinschaft als solche Gesellschafter der Personengesellschaft. Nach der Rspr. des BGH (BGHZ 22, 186; BGHZ 98, 48) tritt bzgl. des Gesellschaftsanteils eine erbrechtliche Sondernachfolge ein. Der Anteil des Verstorbenen wird entsprechend den Erbquoten auf die einzelnen Miterben aufgesplittet. Da der Anteil vererbt wird, entstehen auch keine gesellschaftsrechtlichen Abfindungsansprüche der Erben gegen die Gesellschaft, bzw. die überlebenden Gesellschafter.

    Die einfache Nachfolgeklausel kann sich auch auf Vermächtnisnehmer erstrecken. Eine automatische Nachfolge in den Gesellschaftsanteil tritt hier allerdings nicht ein. Vielmehr müssen die Erben den Anteil in Erfüllung des Vermächtnisses an den Vermächtnisnehmer übertragen (§ 2174 BGB). Die Klausel stellt nur die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit dieser Übertragung sicher.

    Praxishinweis: Bei der einfachen Nachfolgeklausel besteht die Gefahr der Zersplitterung der Gesellschaftsanteile. Um eine einheitliche Unternehmensführung zu gewährleisten, kann der Gesellschaftsvertrag folgende Modifikationen vorsehen:

    • Die Erben sollen zunächst nur Kommanditisten werden. Nur einer von ihnen soll sodann Komplementär mit den entsprechenden Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnissen werden. Dieser kann entweder schon im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden oder seine Wahl wird den übrigen Gesellschaftern, den Miterben oder einem Testamentsvollstrecker überlassen. Ein Verstoß gegen § 2065 Abs. 2 BGB (keine Erbenbestimmung durch Dritte!) liegt nicht vor, da es sich um eine rein gesellschaftsvertragliche Regelung handelt.
    • Einzelne Erben werden von der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.
    • Den Erben wird das Recht eingeräumt, für jeden Stamm einen geschäftsführungsberechtigten Repräsentanten zu bestimmen.
    • Ausschluss oder Beschränkung des Stimmrechts für einzelne Erben, zusätzliche Stimmrechte für die übrigen Gesellschafter (BGHZ 20, 363; BGHZ 14, 269; BGH NJW 60, 963).
    • Gesellschaftsvertragliche Pflicht des Erben, den Gesellschaftsanteil treuhänderisch auf einen Altgesellschafter zu übertragen.

    1.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel

    Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel regelt der Gesellschaftsvertrag, dass nur bestimmte (qualifizierte) Erben Nachfolger des verstorbenen Gesellschafters werden können. Dadurch können die Alt- Gesellschafter die Zersplitterung der Gesellschaftsanteile verhindern. Erfüllen alle Erben die gesellschaftsvertragliche Qualifikation, dann vollzieht sich die Nachfolge wie bei der einfachen Nachfolgeklausel.

    Der Nachfolger kann in der Klausel (Variante 1) durch namentliche Erwähnung oder eindeutige Merkmale bestimmt werden (Bestimmtheit; Nachteil: Risiko des Wegfalls des Bestimmten; Fixierung des Erblassers auf seine einmal gesellschaftsvertraglich getroffene Entscheidung). Die Klausel kann aber auch (Variante 2) den Personenkreis nach allgemeinen Kriterien festlegen und dem Erblasser oder anderen Personen ein Bestimmungsrecht einräumen (Bestimmbarkeit).

    Zu beachten ist, dass die unmittelbare erbrechtliche Sondernachfolge in den Geschäftsanteil neben der Erfüllung der Qualifikationsmerkmale auch die Erbenstellung des Nachfolgers voraussetzt. Gesellschaftsvertrag und Testament müssen somit koordiniert sein.

    Problematisch ist es auch, wenn nur ein Erbe bzw. einige Erben die gesellschaftsvertragliche Qualifikation aufweisen.

    Für die Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung des qualifizierten Nachfolgers spielt die Erbquote keine Rolle, wohl aber für die Frage des Wertausgleichs gegenüber dem nicht qualifizierten Erben. Dieser hat auch keinen gesellschaftsrechtlichen Abfindungsanspruch gegen die überlebenden Gesellschafter, da diesen vom Gesellschaftsanteil des Verstorbenen nichts zugewachsen ist. Der Ausgleich erfolgt lediglich unter den Miterben.

    Der verstorbene Gesellschafter kann den Wert des Gesellschaftsanteils ganz oder teilweise im Wege des Vorausvermächtnisses dem qualifizierten Nachfolger zuwenden (§ 2150 BGB) und damit den Wertausgleichsanspruch der übrigen Miterben beseitigen bzw. reduzieren.

    Besonders bei Sonderbetriebsvermögen muss genau auf die Abstimmung von Testament und Gesellschaftsvertrag geachtet werden.

    1.4 Gesellschaftsvertragliche Nachfolgeklausel

    Hier rückt der Nachfolger mit dem Tod des Gesellschafters automatisch in die Gesellschafterstellung ein. Im Unterschied zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel geschieht dies außerhalb der Erbfolge allein auf Grund des Gesellschaftsvertrages. Da mit der Gesellschafterstellung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten (Haftung!) verbunden sind, bedarf es hier der Mitwirkung des Nachfolgers. Es handelt sich um eine Abtretung des Gesellschaftsanteils unter Lebenden, aufschiebend bedingt durch den Tod des Alt- Gesellschafters, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter. Da kein erbrechtlicher Erwerb stattfindet, besteht auch kein Wertausgleichsanspruch der Erben gegen den Nachfolger. Desgleichen gibt es keinen Abfindungsanspruch der Erben gegen die Gesellschaft oder die überlebenden Gesellschafter, da diesen der Anteil des Verstorbenen nicht zuwächst. Lediglich Pflichtteilsergänzungsansprüche wegen lebzeitiger Schenkung (§ 2325 BGB) oder erbrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß §§ 2050 ff. BGB können in Betracht kommen.

    1.5 Gesellschaftsvertragliche Eintrittsklausel

    Im Gesellschaftsvertrag kann zu Gunsten eines Erben, aber auch eines Dritten, vereinbart werden, dass dieser nach dem Tod des Gesellschafters einen Anspruch auf Aufnahme in die Gesellschaft hat (Eintrittsrecht). Das Recht kann auch befristet werden. Bis zum Eintritt des Berechtigten wird die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt. Der verstorbene Gesellschafter scheidet mit seinem Tod aus. Der Abfindungsanspruch des Verstorbenen fällt in den Nachlass.

    1.5.1 Folgen der Eintrittsklausel

    Der Vorteil der Eintrittsklausel gegenüber der erbrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Nachfolgeklausel liegt darin, dass kein automatisches Einrücken in die Gesellschaft erfolgt. Vielmehr kann sich der Eintrittsberechtigte, ggf. innerhalb einer gesellschaftsvertraglich festgesetzten Frist, entscheiden, ob er die Eintrittsoption wahrnimmt.

    Im Gegensatz zur erbrechtlichen Nachfolgeklausel erfolgt kein erbrechtlicher Erwerb des Geschäftsanteils. Vielmehr erfolgt das Nachrücken auf Grund

    • eines Vertrags zwischen den Gesellschaftern zu Gunsten des Berechtigten (Vertrag zu Gunsten Dritter, §§ 328 ff. BGB),
    • Ausübung des Gestaltungsrechts durch den Berechtigten.

    Der Geschäftsanteil kann somit außerhalb des Nachlasses zugewendet werden.

    Die Person des Eintrittsberechtigten kann schon im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden. Der Gesellschaftsvertrag kann aber auch einen Bestimmungsberechtigten benennen (z.B. Erblasser, Erbengemeinschaft, überlebende Gesellschafter) und regeln, wie die Bestimmung zu erfolgen hat (z.B. durch Verfügung von Todes wegen oder Erklärung gegenüber der Gesellschaft).

    1.5.2 Abstimmung: Eintrittsrecht und Abfindungsanspruch

    Das gesellschaftsvertragliche Eintrittsrecht muss aber mit der Regelung des erbrechtlichen Abfindungsanspruchs verzahnt werden. Zunächst scheidet der verstorbene Gesellschafter aus, so dass ein Abfindungsanspruch entsteht. Wenn der Eintrittsberechtigte nicht Erbe oder Miterbe ist, dann entspricht es nicht dem Willen des Verstorbenen, dass der Abfindungsanspruch in den allgemeinen Nachlass fällt. Darüber hinaus würde diese Werterhöhung des Nachlasses den Pflichtteilsberechtigten zugute kommen. Der Abfindungsanspruch muss daher dem Eintrittsberechtigten zugewendet werden. Hier gibt es zwei Wege:

    • Erbrechtliche Zuwendung durch Vermächtnis oder Teilungsanordnung (wenn Eintrittsberechtigter zugleich Miterbe ist),
    • Gesellschaftsvertraglicher Ausschluss des Abfindungsanspruchs mit Verpflichtung der übrigen Gesellschafter zur treuhänderischen Verwaltung der Vermögensrechte des Verstorbenen und Übertragung an den Eintrittsberechtigten, wenn dieser das Eintrittsrecht wahrnimmt.

    Die Zuwendung des Abfindungsanspruchs an den Eintrittsberechtigten kann Pflichtteilsergänzungsansprüche gemäß § 2325 BGB zur Folge haben.

    2. Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften

    GmbH- Geschäftsanteile sind immer vererblich und fallen beim Tod des Erblassers in das Gesamthandsvermögen der Miterbengemeinschaft (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Die Miterben üben vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Verwaltung gemeinschaftlich aus (§ 18 GmbHG). Dabei ist auch für die GmbH entsprechend der aktienrechtlichen Regelung des § 69 Abs. 1 AktG die satzungsmäßige Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Vertreters sinnvoll. Um der unerwünschten Vervielfachung der Gesellschafter durch Erbgänge zuvorzukommen, sollte die GmbH- Satzung Einziehungs- oder Zwangsabtretungsklauseln für den Erbfall vorsehen. Dabei wird sichergestellt, dass letztlich nur qualifizierte Erben Gesellschafter bleiben.

    2.1 Einziehungsklausel

    Die Einziehungsklausel ist bei der GmbH das Gegenstück zur Fortsetzungsklausel bei der Personengesellschaft. Da die Vererblichkeit des GmbH- Anteils gemäß § 15 Abs. 1 GmbHG nicht ausgeschlossen werden kann, fällt der Geschäftsanteil zunächst kraft Erbrechts an die Erbengemeinschaft. Durch Gesellschafterbeschluss kann aber die Einziehung des Anteils herbeigeführt werden, sofern die Satzung dies zulässt (§ 34 Abs. 1 GmbHG). Durch den Beschluss wird der Anteil unmittelbar vernichtet. Bei unverändertem Stammkapital erhöhen sich somit die Beteiligungsrechte der übrigen Gesellschafter. Die Höhe der ggf. an die Erben zu zahlenden Abfindung regelt die GmbH- Satzung.

    2.2 Abtretungsklausel

    In ihrer Wirkung entspricht sie der qualifizierten Nachfolgeklausel bei Personengesellschaften. Die Miterbengemeinschaft ist durch die Abtretungsklausel verpflichtet, den Geschäftsanteil entweder an die GmbH selbst oder an einen begünstigten Gesellschafter gegen ein Abfindungsentgelt zu übertragen. Die Höhe der Abfindung regelt die Satzung.

    2.3 Aktien

    Aktien fallen nach dem Tod des Gesellschafters immer in den Nachlass (Gesamthandsvermögen). Gemäß § 69 AktG müssen die Erben einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

    3. Steuerliche Beurteilung

    Abschließend soll noch auf die steuerlichen Folgen der einzelnen Klauseln eingegangen werden.

    3.1 Nachfolge in Anteile an Personengesellschaften

    Hinsichtlich der Folgen sind der Erblasser, die übrigen Gesellschafter, die weichenden und die eintretenden Erben zu betrachten.

    3.1.1 Fortsetzungsklausel

    Erhalten die nicht aufgenommenen Erben eine Abfindung, stellen sich die einkommensteuerlichen Konsequenzen wie folgt dar:

    • Der Erblasser (!) realisiert ggf. einen tarifbegünstigten Veräußerungsgewinn nach §§ 16, 34 EStG, etwaiges SBV gilt unter Aufdeckung stiller Reserven als von ihm entnommen.
    • Die übrigen Gesellschafter haben nachträgliche Anschaffungskosten, die in der Gesamthandsbilanz auf die vorhandenen Wirtschaftsgüter – inkl. Firmenwert – zu verteilen und ggf. über die Nutzungsdauer abzuschreiben sind.
    • Der Abfindungsanspruch der ausscheidenden Erben ist nicht nach §§ 13a, 19a ErbStG begünstigt.

    Liegt der Abfindungswert unter dem Steuerwert des Anteils, so ist die darin liegende Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG steuerpflichtig, die allerdings unter die Vergünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG fällt.

    3.1.2 Einfache Nachfolgeklausel

    Einkommensteuerlich führt die einfache Nachfolgeklausel zu einem unentgeltlichen Übergang eines Mitunternehmeranteils nach § 6 Abs. 3 EStG (Buchwertfortführung). Da etwaiges Sonderbetriebsvermögen ebenfalls auf alle Erben übergeht, entstehen insoweit grundsätzlich keine Probleme.

    Erbschaftssteuerlich liegt bei allen Erben ein Erwerb von Betriebsvermögen vor, der nach § 13a ErbStG begünstigt ist. Eine etwaige entgeltliche Auseinandersetzung der Erben ist keine schädliche Verfügung i.S. des § 13a Abs. 5 ErbStG.

    3.1.3 Qualifizierte Nachfolgeklausel

    Einkommenssteuerlich wird nur der qualifizierte Erbe Mitunternehmer. Werden von diesem Abfindungen an die nicht qualifizierten Miterben geleistet, so entstehen weder Veräußerungsgewinne noch Anschaffungskosten. Da das Sonderbetriebsvermögen im Gegensatz zum Anteil zivilrechtlich auf die Erbengemeinschaft übergeht, kommt es zu dessen anteiliger Entnahme, soweit es auf die nicht qualifizierten Erben entfällt. Der Entnahmegewinn wird noch dem Erblasser zugerechnet. Zur Vermeidung dieses Gewinns wird vorgeschlagen:

    • die vorherige lebzeitige (anteilige) Übertragung des Mitunternehmeranteils auf den qualifizierten Erben inkl. des Sonderbetriebsvermögens,
    • die Einsetzung des qualifizierten Nachfolgers als Alleinerbe oder
    • die Einbringung des Sonderbetriebsvermögens in eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG.

    Erbschaftssteuerlich ist die qualifizierte Nachfolgeklausel mit einer (erbschaftssteuerlich unbeachtlichen) Teilungsanordnung vergleichbar. Dies hat zur Folge, dass jeder Miterbe Betriebsvermögen erhält und die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG in Anspruch nehmen kann. Das entgeltliche Ausscheiden der nicht qualifizierten Erben ist dabei keine schädliche Verfügung i.S.d. § 13a Abs. 5 ErbStG; die Vergünstigungen bleiben erhalten (Gebel, Gesellschafternachfolge, Rz. 445 zu § 13 Abs. 2a ErbStG a.F.). Das auf nicht qualifizierte Erben übergehende Sonderbetriebsvermögen gilt allerdings wegen der ertragsteuerlichen Behandlung auch erbschaftssteuerlich als Privatvermögen.

    3.1.4 Eintrittsklausel

    Einkommenssteuerlich wird dem Erblasser bei entsprechender Abfindungszahlung ein tarifbegünstigter Veräußerungsgewinn zugerechnet, falls keiner der Erben von seinem Eintrittsrecht Gebrauch macht. Treten alle bzw. nur einige der Erben ein, so gelten die Ausführungen über die einfache bzw. qualifizierte Nachfolgeklausel entsprechend. Nach Ansicht der Finanzverwaltung soll dies jedoch nur dann gelten, wenn das Eintrittsrecht innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall wahrgenommen wird (BMF- Schreiben, 11.1.93, BStBl I, 62, Rz. 79). Demzufolge sollte der Gesellschaftsvertrag eine Regelung enthalten, wonach die Entscheidung innerhalb dieser Frist zu treffen ist.

    Erbschaftsteuerlich liegt bei dem eintrittsberechtigten Erben ein auflösend bedingter Erwerb eines mit dem Nominalwert zu bewertenden Abfindungsanspruchs vor. Wird das Eintrittsrecht ausgeübt, nimmt die Finanzverwaltung einen Erwerb von Betriebsvermögen an und gewährt die Vergünstigungen der §§ 13a, 19a ErbStG; tritt der Erbe nicht ein, kann er diese Steuervergünstigungen für die Abfindung nicht beanspruchen.

    3.2 Nachfolge in Anteile an Kapitalgesellschaften

    Für den Erblasser, die übrigen Gesellschafter sowie die Erben gelten je nach unterschiedliche steuerliche Folgen.

    3.2.1 Einziehungsklausel

    Einkommensteuerlich bedeutet die Einziehung der Anteile gegen Abfindung nach h.M. einen Veräußerungsvorgang beim Erben (Crezelius, Unternehmenserbrecht, Rz. 338), der ggf. nach § 17 EStG zu versteuern ist. Für die übrigen Gesellschafter ändern sich durch die Einziehung die Beteiligungsquoten. Sie müssen daher § 17 EStG im Auge haben.

    Erbschaftssteuerlich erwerben die Erben einen GmbH- Anteil, wobei der Erwerb durch die Ausübung des Einziehungsrechts auflösend bedingt ist. Wird das Einziehungsrecht nicht geltend gemacht, so bleibt Erwerbsgegenstand der (i.d.R. nach dem Stuttgarter Verfahren zu bewertende) GmbH- Anteil. Anderenfalls geht der Anteil unter und der Besteuerung ist ein vom Erblasser erworbener und mit dem Nennwert zu bewertender Abfindungsbetrag zu Grunde zu legen. Liegt der Abfindungswert unter dem Steuerwert des Anteils, so ist die darin liegende Bereicherung der verbleibenden Gesellschafter gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG steuerpflichtig. §§ 13a, 19a ErbStG sind nicht anwendbar (R 7 Abs. 3 S. 9 ErbStR; umstritten, Crezelius, Unternehmenserberecht, 1998, Rz. 348).

    3.2.2 Abtretungsklausel

    Einkommenssteuerlich stellt die Abtretung eines Geschäftsanteils auf Grund einer Abtretungsklausel einen Veräußerungsvorgang dar. Ein etwaiger Veräußerungsgewinn ist den Erben zuzurechnen. Bei den übrigen Gesellschaftern ergeben sich keine Steuerfolgen. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Anteile von (einem von) ihnen übernommen werden und es damit zum Überschreiten der Schwelle des § 17 EStG kommt.

    Erbschaftssteuerlich erwirbt der Erbe einen Kapitalgesellschaftsanteil, falls von der Abtretungsoption kein Gebrauch gemacht wird. Insoweit gelten die allgemeinen Grundsätze. Wird die Abtretung verlangt, so erhält der Erbe auch erbschaftssteuerlich einen Nominalbetrag. Die §§ 13a, 19a ErbStG finden keine Anwendung. Falls das Abtretungsentgelt den Steuerwert unterschreitet, kommt bei den Abtretungsempfängern ggf. der Sondertatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 ErbStG – aber mit den §§ 13a- , 19a- Vergünstigungen – zur Anwendung.

    Quelle: Erbfolgebesteuerung - Ausgabe 07/2003, Seite 172

    Quelle: Ausgabe 07 / 2003 | Seite 172 | ID 102569

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