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  • 01.03.2006 | Geldschenkung

    Der abgekürzte Vertragsweg

    von RiFG Dr. Alexander Kratzsch, Hannover
    Ein Dritter schließt im eigenen Namen einen Werkvertrag über Erhaltungsarbeiten am vermieteten Grundstück des Steuerpflichtigen ab und leistet die vereinbarte Vergütung. Der Steuerpflichtige kann diesen Aufwand selbst dann bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehen, wenn der Dritte ihm den Betrag zuwendet (BFH 15.11.05, IX R 25/03, Abruf-Nr. 053732).

     

    Sachverhalt

    Der Vater hatte im eigenen Namen Handwerker mit Erhaltungsarbeiten an dem vermieteten Grundstück seines Sohnes (Kläger) beauftragt. Er beglich die auf sich – also den Vater – ausgestellten Rechnungen. Das FA verweigerte den vom Kläger begehrten Abzug der Aufwendungen als Werbungskosten, weil der Kläger keinen Aufwand gehabt habe. Das FG wies die Klage ab, da ein abgekürzter Zahlungsweg, bei dem die Anerkennung eines Aufwands bei Zahlung durch einen Dritten möglich sei, im Streitfall nicht vorgelegen habe. Die Revision des Klägers war erfolgreich.  

     

    Entscheidungsgründe 

    Der BFH wies erneut darauf hin, dass Aufwendungen eines Dritten nicht nur im Fall der Abkürzung des Zahlungswegs – also für den Fall, dass der Kläger selbst die Verträge geschlossen und sein Vater gezahlt hätte – dem Steuerpflichtigen zurechenbar seien. Der Abzug von Aufwendungen sei auch dann möglich, wenn ein Dritter im eigenen Namen, aber im Interesse des Steuerpflichtigen einen Vertrag abschließe und auf Grund dessen die geschuldete Zahlung leiste. Es handele sich hierbei um einen abgekürzten Vertragsweg: Der Vertrag des Vaters gilt steuerrechtlich als für den Kläger geschlossen und die Zahlung wirke – wie beim abgekürzten Zahlungsweg – zu Gunsten desjenigen, der die Einkünfte erzielt (vgl. bereits BFH 25.11.03, IX R 25/03, Abruf-Nr. 053732). Nach dem für das Steuerrecht maßgeblichen wirtschaftlichen Gehalt eines solchen Dreiecksverhältnisses sei die Direktzahlung des Dritten dem Zahlungsumweg über den Steuerpflichtigen jedenfalls dann dem abgekürzten Zahlungsweg gleichzustellen, wenn Zuwendungsgegenstand ein Geldbetrag ist.  

     

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