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  • 01.03.1997 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Für anschaffungsnahen Aufwand bleibt es bei teilentgeltlichem Erwerb bei Verhältnisrechnung

    | Wer sein Mietwohnhaus zu Lebzeiten im Wege der gemischten Schenkung von seinen Eltern erhalten hat und deshalb z.B. dazu gehörende Grundschulden mitübernahm oder sich verpflichtete, seine Geschwister auszuzahlen, konnte sich über das BFH-Urteil v. 9.5.95 (IX R 5/93 BStBl 96 II, 588) kaum freuen. Der BFH qualifizierte nämlich für den Fall eines teilentgeltlichen Erwerbs alle Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des Erwerbers dann als anschaffungsnahen Aufwand, wenn diese innerhalb der ersten drei Jahre nach Übernahme des Objekts mehr als 15 % des Verkehrswerts ausmachten. Die Finanzverwaltung ist großzügiger. Sie hält - wie bisher - daran fest, daß nur die anteilig auf den entgeltlichen Teil entfallenden Aufwendungen so behandelt werden müssen. Wer also ein der Einkünfteerzielung dienendes Gebäude renoviert, das er zu je 1/2 entgeltlich bzw. unentgeltlich erworben hat, muß nur die Hälfte seiner Instandsetzungs- und Modernisierungskosten als anschaffungsnahen Aufwand behandeln. Die andere Hälfte kann er sofort als Werbungskosten geltend machen. |

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