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  • 01.03.1997 · Fachbeitrag · Finanzverwaltung

    Eigen- und Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Gebäuden oder Gebäudeteilen

    | Hatte der Steuerpflichtige mit einem Dritten bereits vor dem Ende des letzten Wirtschaftsjahres ein steuerlich anzuerkennendes Mietverhältnis abgeschlossen, dürfen Abschreibungen auf das Nutzungsrecht nur bis zum Beginn des Mietverhältnisses vorgenommen werden. |

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