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  • 01.05.2000 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Wann ist der „Wille zur Unentgeltlichkeit“ der Zuwendung zu bejahen?

    Der „Wille zur Unentgeltlichkeit“ ist auch dann anzunehmen, wenn die Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur in Kauf genommen wird (FG Düsseldorf 17.11.99, 4 K 631/96 Erb - rkr. -, EFG 2000, 139).