01.02.1998 · Fachbeitrag · Finanzgericht
Schätzung der üblichen Miete - Bedeutung des Mietspiegels
Die Finanzverwaltung ist grundsätzlich an den von ihr selbst geschaffenen Mietspiegel gebunden. Dies gilt jedoch - zugunsten des Erwerbers - nicht für einen Mietspiegel, der in bezug auf die betreffende Kategorisierung von Grundstücken nicht aus einer repräsentativen Anzahl vergleichbarer vermieteter Objekte abgeleitet ist.
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