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  • 01.05.1996 · Fachbeitrag · Finanzgericht Hamburg

    Zahlungen des Erben aufgrund einer testamentarischen Auflage des Erblassers sind weder Werbungskosten bei Einkünften aus..

    So quälte sich der BFH durch die Bekanntgabevorschriften der AO und bescheinigte dem Notar zuletzt, daß ihn die Einkommensteuer seiner von ihm durch Dauertestamentsvollstreckung betreuten Erben nichts anginge (vgl. Erbfolgebesteuerung 8/95 Tz. 3.4 letzter Satz). Diese gehöre zu den Eigenschulden des Erben, und zwar auch dann, wenn sie zugleich Nachlaßerbenschuld sei (vgl. BFH 28.4.92 BStBl. II, 781 und Erbfolgebesteuerung 1/93).