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  • 01.03.1997 · Fachbeitrag · Finanzgericht

    Betriebsvermögen-Freibetrag auch für Vermächtnisnehmer?

    | Der neue § 13a ErbStG formuliert, daß Betriebsvermögen bis zu einem Wert von 500.000 DM „beim Erwerb von Todes wegen" außer Ansatz bleibt. Damit dürfte eigentlich auch der Erwerb von Betriebsvermögen durch Vermächtnisnehmer begünstigt sein, den § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ausdrücklich als Erwerb von Todes wegen bezeichnet. Denn die bis Ende 1995 geltende Formulierung in § 13 Abs. 2a ErbStG 1974 lautete „beim Erwerb durch Erbanfall", woraus unter Zuhilfenahme des zivilen Erbrechts messerscharf gefolgert wurde, ein Vermächtnisnehmer könne diesen Freibetrag nicht in Anspruch nehmen. Dieser letzten Auffassung ist immer noch das FG Rheinland-Pfalz. Wer von der Gewährung eines Betriebsvermögen-Freibetrags betroffen ist, sollte seinen Erbschaftsteuerbescheid bis zur Revisionsentscheidung offen halten. Vielleicht gibt der BFH ja im Hinblick auf die Gesetzesänderung die restriktive Linie auf. |

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