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  • 01.01.2007 | Erleichterung der Unternehmensnachfolge

    In der Lücke steckt die Tücke: Zweifelsfragen und Gestaltungsüberlegungen zum Gesetzesentwurf

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Der im Dezemberheft vorgestellte Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge sollte zunächst zum 1.1.07 in Kraft treten (ErbBstG 06, 279 ff.). Hierzu ist es aufgrund des Kabinettsbeschlusses allerdings nun doch nicht gekommen. Nach § 37 Abs. 1 ErbStG-E soll das Gesetz nunmehr erst auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung dieses Gesetzes entsteht. Offenkundig will sich der Gesetzgeber die Möglichkeit offen halten, eventuell aufgrund der Entscheidung des BVerfG notwendige Anpassungen des Entwurfs vorzunehmen. Dafür spricht immerhin, dass zumindest der Gesetzgeber eine Entscheidung des BVerfG in Kürze erwartet.  

     

    Aus der Sicht der gestaltenden Steuerberatung ist allerdings für die Interimsphase zwischen dem 1.1.07 und dem Tag, der der Verkündung des Gesetzes – mit welchem gegenüber dem Entwurf überarbeiteten Inhalt auch immer – folgt, ein in den Kabinettsentwurf aufgenommener § 37 Abs. 4 ErbStG-E von richtungsweisender Bedeutung. Danach gilt:  

    • Die Freigrenze des § 3 Nr. 19 ErbStG-E sowie die Stundungsregelung für begünstigtes Vermögen (§§ 28, 28a ErbStG-E) finden auf Antrag auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 31.12.06 und vor dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes entstanden ist.
    • Wird dieser Antrag gestellt, finden die bis zum Tag der Verkündung des Gesetzes noch geltenden §§ 13aund 19a ErbStG bei der Berechnung der Steuer keine Anwendung mehr.

     

    Anders als die Rücktrittsregelung in § 37 Abs. 3 ErbStG-E geht § 37 Abs. 4 ErbStG-E somit davon aus, dass es bei einer Zuwendung im nächsten Jahr, aber vor dem Tag nach der Verkündung des Gesetzes keines Rücktritts vom Vertrag bedarf, um in den Anwendungsbereich des neuen Rechts zu kommen. Die Übertragung in der Interimsphase sichert dem Übernehmer damit die Option, sich im Nachhinein für das neue Recht zu entscheiden. Bis wann dieser Antrag gestellt werden muss, regelt der Entwurf nicht. Es ist aber zu erwarten, dass im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eine zeitliche Begrenzung eingebaut wird. Sonst wäre es nämlich denkbar, diesen Antrag erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist in der sichereren Erkenntnis zu stellen, dass ein Verstoß gegen die 10-jährige Behaltensregelung nicht vorliegt und für den Unternehmensübergang keine Schenkung- bzw. ErbSt anfällt.  

     

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